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12 Rathsglieder oder Schöffen ihren Platz gehabt hätten, so jedoch, daß für jeden Platz zwei Inhaber vorhanden gewesen wären, und von Jahr zu Jahr zwei Abtheilungen des Raths, bestehend aus einem Bürgermeister nebst 12 beziehungsweise 6 Schöffen mit einander in der Handhabung des bürgerlichen Regiments abgewechselt hätten.

13. Juni. In einer Fortsetzung der früheren Vorträge unterzog Herr Oberpostmeister Nebelthau die innere Verfassung oder Rechtsverfassung der Stadt Kassel seiner Untersuchung. Er begann mit einer Betrachtung über die verschiedenen Einwohnerstände, machte darauf aufmerksam, dass in Kassel seit dem Ende des 13. Jahrhunderts schon keine Spur von Burgmannen vorhanden war, daß sich aber nichts desto weniger gleich von jener Zeit an eine aus den Schöffen– oder Rathsfamilien bestehende Bürgeraristokratie bildete, welche die ganze Stadtregierung in Händen hatte und auch da noch behielt, wo sie, klug genug, eine Vertretung der übrigen Bürgerschaft in den s. g. Gemeindebürgemeistern, und bald nachher auch eine Vertretung des Handwerkerstandes, oder der Gilden und Brüderschaften, durch die dem Rath ebenfalls beigesellten Handwerksmeister zuließ, und die vielseitigen Elemente eines Unabhängigkeitsgefühls gegen die Machterweiterungen der Landesherrschaft richtete. Nach einem kurzen Ueberblick der Kasseler Rathsfamilien und deren Namen, ging der Vortrag dann auf den ältesten Freiheits- und Gnadenbrief über, womit Landgraf Hermann der jüngere von Thüringen im Jahr 1239 die städtischen Gerechtsame neu versicherte. Der Vortragende stellte den Inhalt mit den Statuten und Privilegien anderer Städte, einerseits in Kassels Nachbarschaft, andererseits in demselben Zeitalter zusammen, und entwarf danach ein Bild der damaligen Rechtsverfassung, die dann bis zum Steuerwesen durchgeführt ward. Aus einer Gegenüberstellung einer Zusage des Landgrafen Otto vom Jahre 1308, weder Befehle noch Verbote in der Stadt ohne Wissen und Willen der Schöffen erlassen zu wollen, ferner eines Vergleichs, den der Landgraf Heinrich der Eiserne im Jahr 1348 mit den drei Städten zu Kassel schloß und worin festgesetzt war, dass es mit Bede, Ungelt und Zoll nach wie vor gehalten und keine Aenderung getroffen werden solle, dann des Brückengeld- und Zolltarifs von 1346, und endlich des Ausschreibeins von 1377, wegen Erhebung eines Ungelts in den Städten jenseits des Spießes, bereitete der Vortragende auf das große Zerwürfniß vor, welches im folgenden Jahre 1378 zwischen Landgraf Hermann von Hessen

 

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