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Gerichtsstätten.

In Nr. 10 des diesjährigen Korrespondenzblatts des Gesammtvereins der deutschen Geschichtsvereine habe ich Mittheilungen über zwei im hessischen Sachsen gelegene Gerichtsstätten gemacht, die sich durch ihre eigenthühmliche Anlage auszeichnen. Beide werden nämlich von allen Seiten dergestalt von Aeckern eingeschlossen, daß sämmtliche Anlieger sie mit ihren Langenseiten berühren, so daß sie gegen jedes Abpflücken gesichert sind. Zugleich ergibt sich aus dieser Anlage, daß beide, von welchen der eine der freie Stuhl, der andere der Königsstuhl genannt wird, mit der übrigen Feldflur gleichzeitig aufgetheilt und demnach eben so alt als die Dörfer selbst sind. Es ist nun von wesentlichem Interesse auch andere Malstätten in ihrer Anlage einer genauern Betrachtung zu unterziehen und ich erlaube mir hierzu ausdrücklich aufzufordern. Zu diesem Zwecke werde ich einige speziell namhaft machen. Es sind dies

die bei dem Hofe Häusel für das Landgericht, welches zu Eppenstein gehörte ;

die des Landgerichts Mechtildihausen beim Hofe Mechtelnhausen ;

die des Königsstuhls zwischen Wiesbaden und Erbenheim ;

die bei Eschborn ;

die zu Marienfels für den Engergau ;

die auf dem Reckenforst bei Ditkirchen etc.

Alle diese liegen im Nassauischen.

Ich bemerke nur noch, daß Vogel sich in dem, was er über die Gerichtsstätten Ruchelsloh und Nehren mitgetheilt hat, sich in einem Irrthume befindet. Ruchelsloh war eine Malstätte des Oberlahngau’s und konnte darum nicht im Niederlahngau liegen, und Nederne ist nicht Nehren, sondern das hessisch-thüringische Netra. Auch heißt jener von Vogel nachgewiesene Ort unfern Herborn nicht Ruchelsloh, sondern Rittersloh.

Landau.           

 

Anfrage mit Bitte.

Bei den allgemeinen Bestrebungen zur Vervollständigung der Culturgeschichte bleibt bekanntlich unser Hessen nicht zurück. Seit einer langen Reihe von Jahren habe ich mich bemüht, Notizen zu Beiträgen für die Culturgeschichte unsers

 

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