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sehr deutlich in den Distrikten Gebück und Donneraxtlache.“ Im ganzen Walddistrikt, wie in den Wiesen, die zusammen in ebner Fläche liegen, ist an keine Befestigung zu denken. Dagegen stoßen dort die Spitzen von mehreren oberrheingauischen Ortsgemarkungen zusammen. Diese Spitzen liegen andern des Maingaues gegenüber. Das Gebück war zwischen den Gaugrenzen, oder beiden Gauen gemeinsam. Denn auch Heusenstamm hatte dort, wie mir ein Forstmann erläuterte, sein eigen Gebück. Die „Gebückwiesen“ haben ostwärts den Götzenhainer, westwärts den Hayner Viehtrieb zur Seite, südwärts den Neuhof, der selbst eine Rodung des Gebücks enthält, und nordwärts den Schönbornischen Gravenbruch, und nordöstlich liegt der zum alten Maingau zählende Wildhof. Dazu kommt noch die Begränzung durch einen „Maiacker“ nordwestlich und eine „Lustwiese“ nordöstlich. Daß hier von einer jetzigen oder ehemaligen Befestigung die Rede nicht sein könne, bedarf keines Beweises und widerlegt also auch die zuversichtliche Behauptung des Herrn Dr. Landau. Das andere Gebück liegt an der Westseite der Stadt Hain, und besteht, wie gesagt, aus acht Morgen Landes. Jetzt ist es eine Behausung mit Feld und Garten, Eigenthum des berühmten Violinisten Vieuxtemps. Nördlich davon liegt ein schöner, vom Hengstbach durchflossener Teich. Ostwärts zieht sich das „Maifeld“ nach Götzenhain, dem alten Maingau entgegen. Auch hier die Hindeutung auf Maifeste. Daß auf diese Oertlichkeiten die Erklärung von Befestigung theils ganz ausgeschlossen, theils unzureichend ist, liegt klar vor. Aber die Urkunden sagen´s doch! – Ob sie dies auch hier wirklich thun, wollen wir sehen. Zunächst habe ich hier zu bemerken, daß ich weit entfernt bin, zu meinen, nirgends, wo das Wort „Gebück“ vorkomme, bedeute es Befestigungswerk, sondern ich sage nur „nicht immer“. Ich habe deßwegen auch die Bodmännische Definition an und für sich nicht beanstandet, sondern gesagt: diese Erklärung sei für die beiden von mir im Oberrheingau gemeinten unbrauchbar. Das heißt: sie passe nicht auf sie. Warum, habe ich aus einander gesetzt. Mich geht daher für die beiden bezeichneten Gebücke nur die Urkunde bei Gudenus V 931, an, welche vom Hain zur Drey-Eich handelt. Und diese spricht gerade für mich. Herr
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