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XXXVIII

Dass sich diese Ortsnamen (vgl. darüber Arnold, Ansiedelungen und Wanderungen) oft mitten in Wäldern und Forstorten finden, dürfte seinen Grund in der schon erwähnten Brennwirthschaft haben. Indessen beginnen doch im 6. und 7. Jahrhundert bereits auch umfassende Rodungen in dem ungeheuren Waldbestand und damit die Anlage neuer Ortschaften. Die Vereinigung aller fränkischen Stämme unter der Herrschaft der Merowinger nöthigt alle Volksgenossen, stille zu sitzen. Das Niederlassen auf fremdem, besonders römischem Gebiet hat aufgehört. Da aber das bestellbare Land bald aufgetheilt und innerhalb der Mark die Zahl der Hufen eine fest beschränkte war, die Familien aber gleichwohl wuchsen, so musste gerodet werden.

Dies führt zu einer Besprechung der eigenthümlichen Agrarverfassung, welche für die älteste Wirthschaftsgeschichte unseres Volkes charakteristisch, und die um so interessanter ist, als sie in ihren Wirkungen noch hier und da bis in unsere Zeit hineinreicht ; es ist dies die Markgenossenschaft. Bekanntlich wurde, nach den Mittheilungen des Tacitus, noch im 2. und 3. Jahrh. n. Chr. das bestellbare Land alljährlich unter den Angehörigen einer Ortschaft verlost. ,,Arva perannos mutant et superest ager", lauten seine Worte, die man irrthümlicher Weise vielfach auf die (doch erst, durch Karl den Grossen eingeführte) Dreifelderwirthischaft gedeutet hat, während sie thatsächlich nichts anderes besagen, als dass alljährlich die Hufen vertheilt werden und doch, bei der oft meilenweiten Ausdehnung einer Mark, immer noch Land genug übrig bleibt. Hieraus geht hervor, und es entspricht dies auch den späteren Verhältnissen, dass nicht der Einzelne, sondern die Gesammtheit der Markinsassen, Eigenthümer des Grund und Bodens war, der alljährlich wieder an die Gemeinde zurückfiel. Später, zur Zeit der Bildung der fränkischen Monarchie, war indess insofern eine Modification dieser Verhältnisse eingetreten, als die Höfe mit dem dazu gehörigen Lande regelmässig vom Vater auf den Sohn vererbt werden und nur beim Fehlen der männlichen Descendenten die Gesammtheit der Eingesessenen als Erbe der Immobiliarhinterlassenschaft auftritt. An dem einstigen Gesammteigen ist wenigstens ein Gesammt-

 

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