.. |
XXXIX erbrecht haften geblieben. Eine zweite Folgerung aus diesem Eigenthumsrechte zu gesammter Hand war sodann die, dass bei der fest beschränkten Zahl der eingesessenen Geschlechter die Niederlassung eines Fremden in der gemeinen Mark verhindert werden konnte. Hierbei genügte das Veto eines einzigen Berechtigten, den Eindringling, falls er erst weniger als 12 Monate in der Mark wohnte, auszutreiben, und nur der König konnte von einem solchen Veto befreien. Allein diese königliche Befugniss, ursprünglich wohl nur dazu da, dem Missbrauch der Einsprache von seiten Einzelner entgegenzutreten, wurde bald zu einer Waffe, die die Ausschliesslichkeit der markgenössischen Geschlechter im innersten Kerne traf. Nachdem in erster Zeit nach der Sesshaftwerdung jedenfalls nur die Gemeindenachbarn für sich und — mit Zustimmung der übrigen — auch für ihre Söhne gerodet hatten, woraus wahrscheinlich die Tochterdörfer mit gleichen Namen, wie Oberzwehren, Rothenditmold, Kirchbaune u. v. a. enstanden, ertheilten die Könige später förmliche Rodebriefe, wodurch es deren Inhabern, vornehmen Gefolgsleuten oder begünstigten Adligen, gestattet wurde, sogenannte Bifänge anzulegen, d. h. einen Bezirk im Walde einzuhägen und urbar zu machen. Ein Beispiel für das eben Gesagte haben wir hier in nächster Nähe in Wolfsanger. Es ist der berühmte Erlass Karls des Grossen für den Sachsen Amalung und seinen Sohn Bennit. Beide hatten, da sie bei einem Aufstand ihrer Volksgenossen die dem Könige geschworene Treue nicht brechen wollten, aus dem Lande weichen müssen und versuchten nun, sich in Wolfsanger niederzulassen, wurden aber hier, da die Bevölkerung dieses Dorfes zur Hälfte aus Sachsen, zur Hälfte aus Franken bestand, durch den Einspruch der ersteren vertrieben. Bennit legte darauf jenseits der Fulda einen Bifang an, dem das heutige Benterode wahrscheinlich seine Entstehung verdankt, und erhielt das freie Verfügungsrecht über diese Rodung durch königliches Privileg im J. 811 bestätigt. Zwei Jahre später ertheilte Karl der Grosse aus dem nämlichen Anlass auch dem Sachsen Hiddi und seinem Sohne Asig das gleiche Privileg, worauf der Letztere das nach ihm benannte Esekerode, Escherode, in derselben Gegend anlegte. |
.. |