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XL So wurde also das ausschliessliche Eigenthumsrecht der Markgenossenschaft am Grund und Boden von zwei Seiten durchbrochen: einmal durch die Erbberechtigung der Söhne, die durch ein Edict König Chilperichs II. (i. J 592) auch auf die Töchter ausgedehnt wurde, in weit höherem Grade aber durch die erwähnten Rodebriefe. Die durch königliche Ermächtigung gewonnenen sogenannten Salgüter standen sogar bald dem früher allein berechtigten Marklande im Werthe bedeutend voraus, indem der Besitzer über sie als über sein freies Eigenthum nach Belieben schalten und walten konnte; und sodann, da die zu Salrecht verliehenen Güter frei waren von der dem Könige zu leistenden Abgabe, dem sog. Medem, der meist in der Lieferung der siebenten Garbe bestand. Dieser Medem, der nicht nur im ganzen Umfange des altchattischen Gebietes, sondern auch in der Champagne und in Belgien geleistet werden musste, ein Umstand, der für die Zusammengehörigkeit der Chatten und Salier mit ins Gewicht fällt, war ursprünglich wohl nur ein dem Könige, vielleicht als oberstem Eigenthümer des Grund und Bodens an Stelle des früher souverainen Volkes, gemachtes Geschenk. Denn dies ist die eigentliche Bedeutung des Wortes (goth. maithms, ags. mâthum), aus der sich im Alt- und Mittelhochdeutschen die speciellere von „Ross" als dem gebräuchlichsten Geschenk entwickelt hat (meidem = medem). Seine alte Bedeutung scheint das Wort nur im hessisch-fränkischen Dialect gewahrt zu haben. Dieser Medem wurde indess bald zu einer drückenden Abgabe, als das Markland dem ausserhalb liegenden Briefland gegenüber fortwährend geschmälert und im Werthe herabgedrückt wurde. Ein Stück nach dem ändern löste sich von der alten Verfassung los, schliesslich blieb den Berechtigten nur Wald und Weide noch zur ausschliesslichen Benutzung übrig, und auch diese nicht, soweit es den Wald angeht, ungeschmälert. Denn als die Landesherrn das ursprüngliche königliche Recht der Ausübung der hohen Jagd als ein ihnen zustehendes Vorrecht auch auf privatem Grund und Boden in Anspruch nahmen, kam der Markwald upter die landesherrliche Hege. Die Folge davon war die Entziehung des freien Verfügungsrechtes über den Wald, an dessen |
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