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LXVI

Die politischen Ereignisse des Jahres 1635 gipfelten in dem, am 30. Mai zu Prag erfolgten Friedensschluss zwischen Sachsen und Oesterreich, dem auch die ändern evangelischen Reichsstände, mit Ausnahme des Landgrafen von Hessen-Kassel, grösstentheils beitraten. Die Hoffnung auf einen wahrhaft segensreichen allgemeinen Frieden erfüllte sich jedoch nicht; noch weniger die Erwartung, dass die Macht der Schweden durch ihre fast vollständige Isolierung in Deutschland gebrochen und auf den polnischen Krieg abgelenkt werden würde. Denn der grossen Gewandtheit der französischen Unterhändler gelang es, die am 26. September 1629 zwischen Schweden und Polen auf 6 Jahre abgeschlossene Stuhmer Waffenruhe durch den Stuhmsdorfer Vertrag vom 12. September 1635 in einen 26jährigen Waffenstillstand überzuführen und dadurch die Gesammtheit der schwedischen Streitkräfte auch fernerhin für den Deutschen Kriegsschauplatz verfügbar zu machen. Der Feldmarschall Baner, welcher im Erzstift Magdeburg lagerte, und durch den Prager Frieden zunächst in eine ziemlich ernste Lage gerieth, wusste sich dieser mit Geschick und Thatkraft nicht nur glücklich zu entziehen, sondern dem sächsischen Heer bei Dömitz (1. November), Goldberg und Kyritz (7. bezw. 17. December) sogar noch recht empfindliche Schläge beizubringen. So hatten die Schweden während des sonst so resultatlos verlaufenen Jahres 1635 wenigstens in Niedersachsen einige, wenngleich nicht entscheidende Erfolge zu verzeichnen.

2. Juli. Der Vorsitzende, Herr Pfarrer Jung-hans, besprach ein Gelnhäuser Gerichtsbuch aus dem 15. Jahrhundert, welches sich im Archiv dieser Stadt befindet und die Urtheilsprüche des dortigen Schöffengerichts von 1465—1471 enthält; ausser diesem hatte der Herr Vortragende auch das Werk „Zur Rechtsgeschichte der freien Reichsstadt Gelnhausen" von Dr. Euler in Frankfurt a. M. benutzt. Die Schöffengerichte des Mittelalters entstanden aus den Mark- und Mannengerichten der ursprünglichen Gauverfassung. Die Schöffen vertraten die Volksgemeinde und fällten in deren Namen ihre Urtheile, nicht nach geschriebenen Gesetzbüchern, sondern nach bestem Wissen und Ge-

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