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LXVII wissen auf Grund des überkommenen Rechtsgebrauchs. An die Stelle der Gaugrafen, welche bei den Mark-und Centgerichten im Namen des Königs den Vorsitz führten, trat in den Reichsstädten der vom Kaiser ernannte Schultheiss (scultetus). Dies war auch in der 1171 von Friedrich dem Hohenstaufen gegründeten villa Geinhausen der Fall ; dort hiess aber der Schultheiss anfangs villicus (Meier), weil er zugleich der Oberaufseher des bei der Stadt gelegenen Königsgutes war, welches für Rechnung des Königs bewirtschaftet wurde und zu dessen Domänen gehörte. Das Schult-heissenamt war nicht erblich, sondern den jedesmaligen Inhaber ernannte der Kaiser; wohl aber wurde es zeitweise verpfändet, so z. B. 1328 durch Konrad von Trimberg mit Erlaubniss des Königs Ludwig an den edlen Mann Luther von Isenburg für 300 Pfund Heller. Nachdem Karl IV. im Jahr 1349 Gelnhausen selbst verpfändet hatte, erfolgte die Ernennung des Schultheissen durch die Pfandherrn, welche jedoch dieses Amt ebenfalls stets einem der Burgmannen übertrugen. Die Schöffen wurden alljährlich aus der Bürgerschaft gewählt und gehörten theils dem Stamm der Edlen (milites, Ritter), theils dem der burgenses (Grundbesitzer und Kaufleute) an. Später verschwinden indess die edlen Geschlechter immer mehr, und es treten bürgerliche Namen an ihre Stelle. Von ersteren waren in der Mitte des 15. Jahrhunderts nach dem Gerichtsbuch ansässig: die Forstmeister, die von Glauburg oder Glauberger, eine auch in Frankfurt begüterte Familie, von Ortenburg, von Gaudern oder Gedern, de lapidea domo oder vom Steinhause, von Epstein, von Slitz, von Marborn, von Soden u. a. m. Die angesehenste Familie unter den Geschlechtern war die der Forstmeister. Sie trug das Forstmeisteramt im Büdinger Wald von Kaiser und Reich zu erblichem Lehen und nahm deshalb den Titel Forstmeister als Familiennamen an. Als erster Forstmeister wird Erpho genannt; er bezeugt 1264 den Verkauf des Hofes Bennerwiesen (Baumwieser Hof) an den Ritter Blümichen. Die Forstmeister bewohnten als kaiserliche Burgmannen ein Haus in der Vorderburg, dem Messthor gegenüber. Die mit ihrem Amt verbundenen Rechte und Pflichten sind in einem Weisthum 5*
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