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LXVIII über den Büdinger Wald von 1380 enthalten. Danach hatten sie nicht nur die Aufsicht, sondern auch die Gerichtsbarkeit über das Gebiet des Reichsforstes, sowie den Blutbann, d. h. das Recht über Leben und Tod. Als Schöffen dienten die 12 geschworenen Förster, welche ihnen unterstellt waren. Zu ihren Obliegenheiten gehörte ferner die Begleitung des Kaisers auf der Jagd im Büdinger Wald ; dazu mussten sie einen weissen Jagdhund mit betrauften, d. h. hängenden Ohren, silbernem Halsband und seidenem Leitseil, sowie eine gute Armbrust mit eibenem Bogen, seidener Sehne und silbernem Bügel bereit halten. Ihre Einkünfte bestanden in beträchtlichen Holznutzungen, dem grössten Theil der für Forstfrevel erkannten Geldbussen und dem Recht, jedes Jahr 100 Küchenschweine auf die Mast treiben zu lassen. Zu ihrem Burglehn gehörte ferner ausser einem grossen Gut, welches jetzt die Herren von Carlshausen besitzen, der Maigulden und ein auf der Judenschule ruhender Zins von 8 Gulden, zwei Gefälle, über die häufige Streitigkeiten mit der Stadt entstanden; im Jahr 1583 verpflichtete sich der Rath, den Schulzins aus seiner Kasse zu zahlen, wenn keine Juden in der Stadt wären. Da die Herren von Isenburg mit dem Büdinger Wald selbst belehnt waren, so geriethen auch sie mit denen von Forstmeister nicht selten in Zwistigkeiten, die endlich dadurch beigelegt wurden, dass Balthasar Forstmeister 1484 sein Amt für 1460 Goldgulden an Ludwig von Isenburg abtrat; den Namen Forstmeister behielt das Geschlecht aber bis zu seinem 1805 erfolgten Aussterben bei. Die Namen der damaligen Bürgerfamilien, wie Goltsack, Hebenstreit, Lugenslant, Hochgemud, Petzenhorn, Rodelhuber, Ruggenbrod, Tzigenbart, Unbescheiden, Windenmacher, Wisshans, WTondenhauer u. s. w. sind seither in Gelnhausen völlig verschollen. Von Zünften und Handwerkern treten im Gerichtsbuch die Löher (Gerber) und die Schuhmacher auf, sowie ein „Armbroster" und ein „Kannegiesser" unter den Klägern werden ausser dem deutschen Orden die Vertreter mehrerer Klöster und Kirchen genannt, die sämmtlich Häuser und Grundstücke an Bürger verpachtet hatten. Neben verschiedenen Strassen-, Orts- und Flurbezeichnungen ist aus dem Gerichtsbuch auch
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