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XXXV

Nachdem der Vortragende ein Bild des trostlosen Elendes, welches der unheilvolle Krieg über Hessen gebracht, entworfen und durch zahlreiche Beispiele veranschaulicht hatte, führte derselbe ungefähr Folgendes aus.

Nach dem Friedensschlüsse ging für die Fürsten eine neue, schwere Arbeit an : es galt, die Wunden, die der Krieg geschlagen, zu heilen. Ein Glück für Hessen, in jener Zeit in Amelie Elisabeth und ihrem Sohne Wilhelm VI. Fürsten gehabt zu haben, die ihrer Aufgabe gewachsen waren. Nachdem die Regimenter aufgelöst waren, ging man daran, die Soldaten im Lande anzusiedeln. Die fremden Werber, wenn sie ertappt wurden, fielen in harte Strafe. Denn massenhaft lag das Land wüste, und die Arbeitskräfte fehlten. Wie die Regierung bemüht war, das, was noch an Heimstätten erhalten werden konnte, auch zu erhalten, erläuterte Redner an einem Beispiel aus dem Dorfe Hilgershausen, Amtes Felsberg. Dort war ein Bauer, Hans Scheffer, mit Hinterlassung einiger Schulden von Haus und Hof gegangen und nimmer wiedergekehrt. Seine Gläubiger, auch Bauern des Dorfes, hatten sich seinen Besitz, zwei Huben Landes, geteilt, der Hof aber stand wüste. Da nöthigte die Regierung die Gläubiger, „damit Sr. Fürstl. Gnaden Dienst und Zins verrichtet werde“, denselben Hof zu verkaufen, und für 36 Thaler ging er in den Besitz Kurt Reuters über, zugleich mit der Bestimmung, dass die zum Hofe gehörigen Huben, falls sie wüste oder herrenlos würden, demselben wieder zufallen sollten. Dass Hof und Huben als zusammengehörig angesehen wurden, ist zugleich ein Beweis dafür, dass zu Hilgershausen die alte Markverfassung noch ihre Wirkungen äusserte.

Die allgemeine Noth an Arbeitskräften lehrte Duldung gegen Andersgläubige, zumal Wiedertäufer, wenn sie still und ruhig lebten. Der Willkür der Beamten, welche, statt Handel und Verkehr zu fördern, durch Eigennutz und Erpressung schadeten, ja nicht selten mit dem fahrenden Gaukler- und Landstreichervolk gemeinsame Sache zur Ausbeutung des Publikums machten, steuerte L. Wilhelm VI. energisch. Ebenso hob er die Rechtspflege durch seine vortreffliche Kanzlei-

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