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XLII

sogar mit Haft gestraft werden. Ganz besonders schlimm aber ging es denen, die gewohnheitsmässig fluchten ; sie wurden, wenn sie nicht heimathsberechtigt waren, kurzer Hand des Landes verwiesen. Ebenso wurden die fleischlichen Vergebungen strenge geahndet, Ehebruch u. dergl.

Die hessische Kirchenordnung von 1657 krönte das Werk der Versittlichung des Volkes. Sie fasst alle EinzelVerordnungen zusammen und stellt den der hessischen Kirche zugrunde liegenden Lehrbegriff fest. In ihr waltet derselbe Geist, der Wilhelm VI. veranlasste, eine Verständigung zwischen Reformirten und Lutheranern herbeizuführen, zu welchem Ende er 1661 das Kasseler Religionsgespräch veranstaltete. Leider starb der treffliche Fürst bereits 1663 in der Blüthe der Jahre, ehe er die Früchte seiner Anstrengungen pflücken konnte.

Die Monatsversammlung am 29. November c. wurde von dem Vorsitzenden, Herrn Major a. D. von Stamford, durch Mittheilungen über Ab- und Zugang von Mitgliedern, sowie eingegangene Geschenke, wofür er den Dank des Vereins aussprach, eröffnet. Derselbe veröffentlichte ferner, dass vier Vereinsmitglieder, welche dem Officiersstande angehörten, statt des einfachen Jahresbeitrages von 3 Mark aus freien Stücken Beträge von 6 bis 10 Mark eingesandt hätten, wofür er denselben ebenfalls den Dank des Vereins zu Theil werden liess und um Nachahmung bat.

Sodann machte der Vorsitzende auf eine in der Zeitschrift des Vereins für „Geschichte und Alterthumskunde Westfalens“ Band 24. I. Abth. S. 150 etc. beschriebene und abgebildete Porträtbüste Kaiser Friedrich's I. aufmerksam und liess diesen Band der Zeitschrift bei den Anwesenden circuliren.

Hierauf hielt derselbe den angekündigten Vortrag über das Thema: Ernst, Landgraf zu Hessen-Rheinfels, eine Fürstengestalt des 17. Jahrhun derts“.

Der am 6./l6. December 1623 als fünfter Sohn des Landgrafen Moritz geborene Ernst zeigte früh Verstand, Regsamkeit und ein heiteres, zu Scherz und Neckerei neigendes Gemüth, wurde aber schon in den

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