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geworden, welche sich auf der hiesigen Landesbibliothek befindet. Es sind dies die im Jahre 1472 von Konrad Bierwert von Volmarshausen, wohl einem Geistlichen, geschriebenen Statuten des Klosters Kaufungen, welche eine reiche Fundgrube interessanter Details bieten. Aus ihnen ersieht man, dass schon von dem Stifter des Klosters, Kaiser Heinrich II., 6 Geistliche, und zwar 3 von Kaufungen selbst und 3 von auswärts, nämlich von Zwehren, Wolfsanger und Meimbressen bestimmt waren, wochenweise abwechselnd den Gottesdienst im Kloster zu halten, wofür sie genau bestimmte Emolumente bezogen. Die Statuten enthalten ferner die vollständige Gottesdienstordnung des Klosters, sogar ganz genau die liturgischen Wechselgesänge zwischen den Geistlichen und den Nonnen beim Gottesdienst und bei den Prozessionen. Prozessionen, sei es zu einer der Kapellen, die zum Kloster gehörten, sei es zur Dorfkirche St. Georg, sei es am Allerseelentage auf den Friedhof, fanden an allen Sonntagen und ausserdem an 22 Festtagen des Jahres statt. Im Uebrigen handeln die Statuten von den Pfründen der Geistlichen wie der Nonnen, sowie von den Almosen der Armen, und weiter dann von sonstigen rechtlichen und klösterlichen Bestimmungen, so z. B. über das Verhalten des Konvents beim Tode der Aebtissin oder einer Nonne, bei der Wahl der Aebtissin oder des Vogtes, über die Aufbewahrung von Dokumenten und dergl. mehr. Aus den Statuten geht aber hervor, dass, wenn auch Kaufungen unter der Regel des hl. Benedikt stand, es doch kein Kloster im vollen Sinne des Wortes war, da demselben die Hauptkennzeichen eines solchen fehlen: Die Gelübde und die Klausur, wie die Statuten ausdrücklich aussprechen. Die Nonnen, oder vielleicht besser gesagt die Stiftsdamen, konnten das Kloster zeitweise, ja sogar für immer verlassen, um „virum legitimum ducere", einen ebenbürtigen Mann zuheirathen. Aus diesem Charakter des Klosters erklären sich auch manche Bestimmungen der Statuten. Der Vortrag nahm hiervon Veranlassung, auf die Mannigfaltigkeit klösterlicher Genossenschaften hinzuweisen von der strengsten bis zu der mildesten Form derselben, wonach Jedem, Mann oder Jungfrau, denen es überhaupt um einen Eintritt in ein Kloster oder Stift zu thun  

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