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XIV

in denen das Verfahren im gehegten Dinge Schritt für Schritt sich zeige. Die Frage hatte somit befriedigende Antworten hervorgerufen. Man ging zur Frage 11 über: ,,Wo haben sich mittelalterliche Acht- oder Verfestungsbücher erhalten, die bisher in der betreffenden Litteratur noch nicht bekannt geworden sind? Ergeben sich aus denselben neue Aufschlüsse über das Verfahren bei der Verfestung. ihre Ursachen und ihre, Wirkungen ?" (Verfestung war das Verfahren in absentia und sobald der Verbrecher ergriffen wurde, trat das Verfestungsbuch in Kraft.) Keiner der Anwesenden vermochte eine Angabe zu machen, daher schlug Professor Schlum vor, in dem Korrespondenzblatte des Vereins eine Anfrage zu stellen, wo dergleichen Bücher noch vorhanden seien. Die Sitzung musste geschlossen werden, da auf 9 Uhr die letzte allgemeine Versammlung angesetzt worden war, welche bereits auf uns wartete.

Die Berathung der noch nicht erledigten Punkte in Betreff der Aufgrabungen und des Denkmalschutzes wurde in Anwesenheit und unter Mitwirkung des Geh. Reg.-Rathes Persius fortgesetzt, die endgiltige Fassung der vorbereiteten Beschlüsse vorgenommen und einige weitere gefasst. Es sind ihrer im Ganzen 7 und ihr Wortlaut ist der folgende:

I. Die General-Versammlung beschliesst:

Die deutschen Regierungen zu ersuchen, im Wege der Gesetzgebung erweiterte Bestimmungen über den Schutz der geschichtlichen und vorgeschichtlichen Denkmäler in ähnlicher Weise, wie es bereits in England und Frankreich geschehen ist, baldmöglichst herbeizuführen und zugleich auf eine wirksamere staatliche Organisation der Denkmalspflege hinzuwirken.

II. Die General-Versammlung beschliesst:

Die deutschen Regierungen zu ersuchen, in Fällen, wo es sich um staatliche Genehmigung neu zu begründender Museums- oder Vereinssammlungen handelt, regierungsseitig vorzuschreiben:

1.  Dauernde Sicherung der Geldmittel, und

2.  der sachverständigen Leitung des Instituts,

3. Aufstellung vollständiger Sammlungs -Inventare und jahrlicher

 Zuwachs-Verzeichnisse

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