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XXV

in des Pförtners Stube über dem Stadtthor gefangen zu setzen. Besonders unsympathisch muthet uns die häufige Anwendung des sogenannten Nominalelenchus in der Predigt an. Das Entsetzlichste aber wurde einem bitterbösen Weibe in Aussicht gestellt, die stadtkundig der bösen Weiber eine war, wie sie der fromme Jesus Sirach in seinem Büchlein am 25. cap. beschreibet. Es wurde ihr in der Sitzung vom 1. des Christmonates 1650 allen Ernstes eröffnet, dass sie, wenn sie ferner ihrem Manne ohne Ursach das Leben sauer mache, zur Straff, Andern aber zum abschreckenden Exempel unter der Canzel solle öffentlich ausgestellet werden, während ihr der Herr Keller für denselben Fall die angenehme Aussicht eröffnete, er werde sie, um ihr Müthlein erkühlen zu lassen, in das Narrenhaus sperren. (Identisch mit dem Trillhäuschen, einem karusellartig herumzudrehenden Käfig, in welchem den hinein Gesetzten alsbald Hören und Sehen verging.) Das Presbyterium genoss in Folge seiner Machtbefugnisse einen heilsamen Respekt bei der wohllöblichen Bürgerschaft.

Wir lassen nun zunächst einen im presbyterio festgestellten Tarif kirchlicher Disciplinarstrafen folgen. Später werden wir dann hören, wie sich die Arbeit des Presbyteriums an den der Abhülfe bedürftigen kirchlichen und sittlichen Zuständen, näher besehen, gestaltete.

Actum 4. Julii å 1638.

Ist wegen der straff in ettlichen Verordnungen deliberieret worden, als:

1) welcher muttwillig die kirch und predigt versäumet

3 patzen,

2) welcher für dem segen, ohne erhebliche Ursachen aus der kirchen laufft . . . . . 1½ patzen,

3) wenn nitt zum wenigsten aus jeder familia nach gelegenheit eines oder zwey bei der predigt und bättstundt erscheinet ..... 2½ patzen,

4) wer morgends für der predigt über feldt gehet

l ortsgulden,

5) wer seine toden, wie hactenus geschehen, ohne angezeiget, oder aber anders wohin alss auf den verordneten gottesacker begräbt ... l Gulden,

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