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XXVI 6) welcher hinfüro mit Ehesachen, sonderlich aber wein kauffen bis in die nacht verzeugt, soll geben l Gulden. 7) So Jemand vom presbyterio erfordert wird und nit erscheinet, soll der obrigkeitt zugewiesen werden. 8) Das gräuliche gotteslästern, fluchen und schwären abzuschaffen, bei Vermeidung Gottes schweren Zornes undt Ungnade, auch nach beschaffenheit des Excesses mit gefängnis oder geltstraff. Desgleichen dass die Pforten- und Thorschlüssel nach Zuschliessung der thor unter den predigten den Viertelsmeistern biss nach vollendter predigt sollen zugestellet werden (Anmerkung von späterer Hand: efficitur, es geschieht.) 9) Diejenigen, welche ohne erhebliche Ursach 3 oder 4 mal nacheinander aus der Kirch bleiben und ihre Stände leer lassen, sollen derselben verlustig und gewärtig sein, dass man andern solche einräume, die Gottes wort begehren zn hören, oder aber dieselben aufs neue lösen. Fortwährend ist diese tarifirte Sabbaths- und Kirchenordnung durch Znsätze verbessert und erweitert, auch von Zeit zu Zeit von der Kanzel herab verlesen wurden, damit sich männiglich danach zu achten wisse. (So å 1709.) Zu solchen Zusätzen gehören die folgenden: »Die Gevattterleute sollen sich, bevor zur Taufe geschritten wird, beim Pfarrer vorstellen, sub poena eines Schreckenbergers (Münze). Am Sonntag soll alles Spielen und Kägeln Jungen und Alten verboten sein bei 5 alb. straff (1656). Bei Hochzeiten soll alles Gassenherumlaufen mit Spielleuten, turnieren, tantzen, jauchzen eingestellt werden, soll verboten werden zumalen auch das öffentliche tantzen am Kumpf*) (1672). Die ihre Hausthüren unter der Predigt offen lassen auf Sonntagen sollen 3 alb. straff erlegen (1692). Die nicht zur Katechismuslehr kommen, sollen jeder ¼ Gulden straff geben (1697). Dass bei den leichprocessionen von den Weibspersonen gute Ordnung mit paaren soll gehalten werden, bei straff 4 patzen (1665), *) Der Kirchplatz an der Catharinenkirche. |
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