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XXXI

getan, ja sagen gar, die meisten Bürger allhier begiengen dergleichen. »Sie sindt vor diesmal mit einer guten correction dimittieret worden«.

»Weilen auf den Sonntag nach der Scheiben geschossen wird und solches unserer Kirchenordnung zuwider, als ist zu berathschlagen, wie solches füglich könne abgeschaffet werden.« Resolution: Soll deswegen mit Hr. Amtsverweser geredet werden. (26. Sept. 1688.)

»Wurde gefragt, ob man bei dem Verbott des Scheibenschiessens und Kegelns auf den Sonntag bleiben oder der Jugend zur Ergötzlichkeit etwas nachsehen dörfe, indem gedachtes verbott ziemblich übertreten würde.

Resol.: »Soll strictissime dem Yerbott nachgelebt und bis zur Dispensation der legislatorum und Obern die übertretter durch die diktierte Straffe angehalten werden.« Einige, die zwischen den zwei Predigten gekegelt haben, werden demgemäs sofort in ½ Gulden Straff condemnieret. (12. Juli 1689.)

Am übelsten laufen die Parochianen an, welche sich unterstanden haben, den Sabbath mit Werktagsgeschäften um schnöden Gewinnes willen zu entheiligen, es sei die Sabbathsschändung in Steinau oder ausserhalb geschehen. Die Hiesigen sollen keine Geschäfte auswärts und Auswärtige sollen keine Geschäfte in der Stadt erledigen. Sehr übel wird vermerkt am 2. Juli 1684, dass Johannes Schaub nicht nur einige Sonntage hintereinander Karren mit Tuback beladen und fortgeschickt habe, sondern auch dass die ihm im taback arbeitenden Kinder auf den Sonntag sobaldt nach der Mittagskirchen müssen taback rippen und dergleichen thun.

»Wurden Meister Hans Caspar K.... und H.......... beyde Metzger, allhier anbracht, dass sie am verwichenen Sonntag nicht in der Kirche, sondern nach Hämmeln zu Ulmbach aus gewesen, desswegen dann jeder mit ¼ Gulden straff beleget worden, welche straff sie dann beyde erlegt haben«. (6. Aug. 1690.)

Den 5. Augusti 1682 geschah Erinnerung, was massen die Ulmbächer, Fläschenbächer, Newstaller und Freyen Steinawer sich unterständen, auf die Sonntage frühe vor der morgenpredigt fruchte anhero zu bringen

 

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