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XXXII

und zu verkauffen. Dieweilen dann das der Kirchen- und Sonntags-Ordnung zuwider und demnach Keineswegs zu dulden, so soll solches auch da es vonnöthen per memoriale Herrn Amtmann angezeiget und selbiger gebeten werden, bey hiesigen Thorwächtern die Verordtnung zu thun, darmitt dergleichen leute nicht eingelassen und der Sonntag bei unsern Leuten nicht ärgerlich durch solches Verkauffen undt Kauffen zerstört und der Gottesdienst verhindert werde.«

Herr Scheel bringet an, dass die Pförtnerin am Unterthor auf einen Sonntag unter der Predigt Fuhrleuten das Thor aufgemacht hat wider die Kirchenordnung. Soll deswegen nächstens citiert werden. (22. Jan. 1699.)

Die Stadtthore sollen nämlich am Sonntag bis nach geendigten Predigten verschlossen bleiben und Niemand darf weder heraus noch herein gelassen werden. Strictissime durchgeführt konnte freilich diese Beschränkung der bürgerlichen Freiheit, wie es scheint, nie sehr lange werden.

Am 5. Aug. 1683 wurde geklaget, dass Sonntags vor der Morgenpredigt einige ausliefen, auch über andere, so under dem Sonntäglichen nachmittäglichen Gottesdienst vor den thoren blieben und Ihres Spielens warteten.

Ebenfalls am 5. 9bris 1684 wird im presbyterio geklagt, das ausslaufen auf den Sonntag morgends werde sehr gemein, unter andern sein Herr Schaub und Johs Bätz etliche mahl Sonntags Morgendts weggeritten. Ebenda: Des Hundsrücker Hofmanns Sohn, welcher unter der predigt von Herrn Ambts-Verweser selbst vor dem thor angetroffen worden, ist zum 3. mal citieret worden und nicht erschienen. Soll von dem Büttel auf der Gassen oder wo er zu bekommen gegriffen und zu rede von Hr. Ambtsverweser gestellt werden.

Item: Sind einige Weibsleute den Sonntag in den Heydelbeeren nach der ersten predigt gewesen, welchem denn vorzukommen soll den thorwächtern angesagt werden, dass sie vor geendigten predigten die thor zuhalten und niemand hinauslassen sollen, sie haben denn von dem Ambtsverweser oder pfarrer einen zettul.«

Reisen am Sonntage waren höchstens mit schriftlicher Ermächtigung des Pfarrers gestattet.

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