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XLIII

bei allen Leichenbegängnissen mit auf den Kirchhof gehe und selbsten die Bibel mitnehme und zurücktrage, desgleichen dass er unter währender Leichenpredigt mit in die Kapelle trete, um das Wort Gottes zu hören, und nicht statt dessen draussen herum spatzieren. (6. März 1737.)

Auf das Verschliessen und Zuhalten der Thore der Stadt während des Gottesdienstes wird immer und immer wieder gedrungen, zum sicheren Zeichen, dass es nur noch pro forma geschah und dass Jedem, der ein- oder ausgelassen zu werden begehrte, die Thore auch ohne »Zettul« durch die allezeit willfährigen Pförtner geöffnet wurden. So kommt es, dass geklagt wird, dass am Sonntag und namentlich unter der Zeit des Gottesdienstes Alles zum Thor hereinkäme, auch die Juden eingelassen würden, so dass dieselben Zeit und Gelegenheit fänden, unter dem Gottesdienst mit den Christen in der Stadt ihre Händel auszurichten. (7. Jan. 1733.) Einen besonders bedenklichen Fall bringt Herr Amptmann Hamm zur Sprache, fällt dabei aber unglückseliger Weise selbst mit in die Grube hinein. Herr Amptmann Hamm lässt sub dato ut supra durch den Schulmeister Kautz dem Presbyterio anzeigen, dass der Stadt Fähndrich Herr Joh. Peter Kress am verflossenen Sonntag unter dem Gottesdienst von dem jud Jikkops Buben Trauerflor und Schwarztuch gehandelt habe. Man hat nach dem Kress gesendet, der aber krank sein soll; indessen will Herr Kress nichts gestehen, verlanget Beweisthum und will, sobald er besser ist, erscheinen. Er erscheint dann auch einige Tage später in der Sitzung und weist durch den Schneider Gelhaar und den alten Urban Berg nach, dass das fragliche Tuch nicht den Sonntag, sondern den Montag wäre gekauft worden. Herr Kress meinte übrigens, dass es so keine grosse Sünde sei, etwas im Notfall als nothwendige Trauer zu kaufen. Das aber wäre doch nicht recht, dass Herr Amptmann Hamm die ganze liverey seines Knechts auf einen Sonntag von dem jud Ebstein von Gelnhausen, den er express habe kommen lassen, erkaufet habe. —

Die alte Sabbathsordnung bestand am Anfang des 18. Jahrhunderts und weiterhin noch rechtlich in

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