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XV

Philipp abgelehnt, sowie wiederholten Bitten um Kassation des Mordachturtheils vom Landgrafen und Kaiser abgeschlagen. Auf seine Nichtigkeitsklage beim Reichskammergericht ist ein Erkenntniss nicht erfolgt, da die Landgrafen die Zulässigkeit der Appellation bestritten. Infolge der Mordacht wurde er und seine Descendenten von den Lehen in Hessen ausgeschlossen, blieb aber in den westphälischen Lehen, wo unter seiner Familie noch ein Brudermord 1684 vorkommt, wegen Legitimation zweier ausserehelichen Kinder. Dort erloschen seine Nachkommen erst im Anfange dieses Jahrhunderts. Die hessischen Lehen kamen an seinen jüngsten Bruder Georg, dessen männliche Nachkommen 1717 erloschen. Georg lag noch lange in Streit mit den von Viermünden wegen des halben Gerichts Viermünden, welches nach der Mordthat Johannes sofort sequestriert und beiden Familien die Jagd bei 500 Gfl. verboten worden war. Auch die Marburger Juristenfakultät bestätigte diese Sequestration zur Verhütung weiteren Blutvergiessens. Landgraf Ludwig IV., bei welchem des Entleibten Bruder, der Hofrichter Arnold von Viermünden, früher Domherr in Paderborn, in hohen Gnaden stand, schützte die Viermunds und belehnte sie mit ihrer bisherigen Hälfte, deren Lehnshoheit ihm Nassau abgetreten, und das hessische Hofgericht sprach dem Viermündischen Geschlecht die Hälfte aller Nutzungen 1575 zu. Georg von Dersch zog aber an der Spitze eines für Condé gesammelten Fähnleins Knechte, noch ehe der Prozess völlig erledigt war, am 14. November 1575 wieder nach Frankreich, nachdem er vor seinem Abzug mit dem Rath und den Professoren der Universität, welche der Pest wegen wieder nach Frankenberg übergesiedelt war, an der Brücke zu Frankenberg einen Abschiedstrunk gethan. Er kehrte nicht zurück und liegt zu Saarbrücken begraben. Landgraf Ludwig IV. zog die Viermundische Hälfte nach vergeblichem Angebot des Pfandschillings 1588 ein, weil in dem grossen 24jährigen Erbschaftsprozesse vor dem Reichskammergericht der Hofrichter und sein Bruder gegen ihre Base Anna unterlegen waren und ihr alle Güter hatten abtreten müssen, Landgraf Ludwig aber deren zweiten Gemahl, den

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