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Städte mit den gesetzgeberischen Absichten des Landgrafen nicht einverstanden, und doch waren gerade sie es gewesen, welche zu gesetzgeberischem Vorgehen gedrängt hatten. Der Landgraf selbst hatte sich nur auf das Drängen der städtischen Bevölkerung hin dazu entschlossen, er selbst neigte, wie der Vortragende auf Grund seines historischen Materials darlegen konnte, der Ansicht zu, dass auf dem Wege gesetzlicher Verordnungen eine befriedigende Regelung der Verhältnisse der Handwerker und eine Abstellung der Beschwerden des sich für überfordert haltenden Publikums nicht zu erreichen sei; in nicht misszuverstehenden Worten wies er darauf hin, wie die Schuld an der beklagenswerthen Verschlechterung der Lage des Produzenten und Consumenten in dem allen gemeinsamen Hang zu Luxus und Verschwendung zu suchen sei. Als nun dessenungeachtet die Klagen nicht aufhörten, auch wieder und wieder das Eingreifen der Gesetzgebung verlangt wurde, gab der Landgraf freilich nach, beschloss jedoch durch sein gesetzgeberisches Vorgehen gleichzeitig der allgemeinen Üppigkeit Einhalt zu thun und so durch Erlass einer Luxusordnung die Quelle des Übels zu verstopfen. Im November 1591 wurde der Landtag einberufen, um über einen neuen Entwurf „einer Ordnung wegen der Handwerker und Tagelöhner“ zu berathen. Auf diesem Landtage wurde der Beschluss gefasst, diesen Entwurf den einzelnen Städten einzusenden, und ihnen die Berichterstattung darüber aufzuerlegen, wie und welcher Gestalt die Handwerksmeister ihre Handarbeit bezahlt nehmen, damit S. F. Gn. sich in vorhabender Landesordnung möglichst darnach richten könne. In der vorgelegten Gestalt war diese Landesordnung also anscheinend noch nicht nach dem Wunsch der Stände ausgefallen. Von den Antworten der Städte sind die von Hofgeismar und Grebenstein (1591), Treysa, Witzenhausen, Eschwege, Schmalkalden und Spangenberg (1592) erhalten. Die nunmehr eingeforderten Berichte unterscheiden sich von den 1679 eingegangenen zum Theil in einem wesentlichen Stücke; beschränkte man sich damals auf Begutachtung der einzelnen Preis-Maximalsätze und im Anschluss daran auf Hinweise auf die Ursachen der misslichen Lage der Gewerbe, so stossen sie wie jetzt gemäss dem bereits hervorgehobenen Standpunkt des Landgrafen auch auf interessante Angaben über die Gebräuche bei Verlöbnissen, Taufen und Hochzeiten, mithin bei Familienfesten, die besonders üppig und verschwenderisch begangen wurden. Gegenüber den Berichten von 1579 treten jetzt die Klagen der Handwerker weit mehr in den Vordergrund, da nicht mehr die landgräflichen Beamten, sondern die Stadtobrigkeiten selbst die Berichterstatter sind. Dementsprechend begegnen wir in reichem Masse ausführlichen Beschwerden über die Überhandnahme der Concurrenz, welche ein Vorwärtskommen durch redliche Arbeit ungemein erschwerte. Zumal waren es Schuster und Lohgerber, die ihrer Unzufriedenheit drastisch Ausdruck gaben. Völlig einverstanden mit dem, was höheren Orts beabsichtigt wurde, war fast niemand. Gegenüber den Äusserungen der Gewerbetreibenden nahmen die städtischen Behörden in verschiedener Weise Stellung. Theils beschränkten sie sich auf einfache Wiedergabe dieser Äusserungen, theils aber unterzogen sie dieselben mehr oder minder eingehender Kritik und Erörterungen.

 

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