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Professoren bestellt. Als letzten Professor ernannte der Marschall Kellermann im Jahre 1808 den Mediciner Kopp.

Im Jahre 1795 wurde den Professoren der Platz in der 8. Rangklasse angewiesen und ihnen gestattet, einen Sohn — wie die Prediger — ohne höchste Dispensation studieren zu lassen. 3 Jahre vorher hatte der Landgraf nemlich, gleichwie im übrigen Hessen, das Studieren der Bürger-, Bauern- und Livreebedienten-Söhne eingeschränkt, eine Beschränkung in der Wahl des Berufs, die erst mit der Verkündung der Kurhessischen Verfassungs-Urkunde im Jahre 1831 wegfiel.

Die Professoren waren hauptsächlich ad lectiones publicas bestellt. Als 1709 zur Sprache kam, dass Magister Conradi Collegien lese, was er nicht dürfe, entschied der Präsident v. Edelsheim, dass die Studenten nur die lectiones publicas hören müssten, wozu die Professoren hauptsächlich bestellt seien, die collegia privata anlangend, so müsse dies ein ungezwungenes Wesen und jedem Studenten seine Inclination gelassen sein.

Dass bei einer so beschränkten Lehrerzahl die Ausbildung der Studierenden unvollkommen bliebe, wenn sie sich nicht auch nach anderen Orten begäben, an denen der Quell der Wissenschaft reicher floss, konnte man sich nicht verhehlen. Es wurde im Januar 1751 bekannt gemacht, dass die stud. theol., welche sich zu einer Pfarrbedienung im Lande qualificiren wollten, sich nicht damit begnügen sollten, bei dem hiesigen Gymnasium zu studieren, sondern auch auswärtige Universitäten zu besuchen hätten, widrigenfalls sie sich selbst beizumessen haben würden, wenn ihnen ausländische Candidaten vorgezogen würden. 1791 wurde das Gesuch der Studenten um Dispensation vom Besuch von Marburg und Rinteln von Serenissimus ein und für alle Mal abgeschlagen. Andererseits hatten aber auch die Professoren zu klagen, dass die aus der unteren Schule entlassenen Classiken sogleich auf Universitäten gingen und beschlossen um eine Verfügung zu bitten, „dass sämmtliche Stadt- und Landeskinder zur Beförderung ihres eignen Besten und nach den Gesetzen des Gymnasiums einige Zeit und umsomehr hier studieren müssen, da sämmtliche Professoren sich mit allem Ernst befleissigen würden, den hiesigen jungen Leuten nützliche und ihnen nöthige Vorlesungen zu machen“.

Die Gesammtheit der Professoren bildete den Senatus academicus; einer derselben bekleidete das Amt des Rector magnificus. Dieser wurde anfangs von der vorgesetzten Behörde ernannt, in späterer Zeit vom Senat gewählt, wobei eine bestimmte Reihenfolge der Facultäten innegehalten wurde; im Jahre 1811 ernannte nach dem Tode des Juristen Osius das Consistorinm den Professor der Philosophie Hadermann ohne vorausgegangene Wahl „für diesmal und besonderer vorwaltender Umstände wegen.“

Gantesviler versah das Rektorat von 1665—1678. Hierauf folgte van der Muylen und dann wechselte dasselbe, bald alle 2 oder 3 Jahre, falls nicht ein Abgang oder Sterbefall eine frühere Wahl oder besondere Umstände eine Verlängerung der Amtsperiode erforderlich machten. Bestätigt wurde die Wahl durch das Evang.-Reform. Consistorium, die Aufsichtsbehörde der hohen Landesschule, an welche der Senat in allen wichtigen Fragen zu berichten hatte

 

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