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ausstatten. Er war auch weder gesonnen noch in der Lage, zum Schulbau eine Anleihe zu contrahiren oder etwa eine Lotterie zu veranstalten, obwohl solche namentlich zu gemeinützigen und wohlthätigen Zwecken schon damals erfunden waren. Er stellte ein ansehnliches Geschenk aus seinem Vermögen in Aussicht, auch seine Gemahlin Catharina Belgica verstand sich zu einem solchen auf Bitten der beiden ersten Scholarchen Sturio und Schulthes und ausserdem wurden diese auf Collekten-Sammlungen bei festlichen Gelegenheiten und auf Gaben durchreisender Standespersonen und anderer wohlhabender Leute verwiesen. Abgesehen von diesen Einkünften, deren Reichhaltigkeit sich schon bald sehr fragwürdig erwies, wurde durch die Subsidienordnung vom 5. Febr. 1607 bestimmt: dass

1. von jeder Mass Wein, so verschänkt werde, l Pfennig bezahlt und diese Abgabe quartaliter erhoben werden solle.

2. Kein Testament, Codicill etc. solle kräftig oder bündig sein, es sei darin der Schule und den Armen etwas vermacht, oder es werde widrigenfalls vom Grafen ein genanntes von 100 fl. zu geben dispensirt.

3. Von jeder Erbschaft in auf- und absteigender Linie solle von 100 fl. 6 Schilling, von der Erbschaft in der Zweiglinie aber noch einmal so viel vermacht werden, so doch, dass zuvor alle Schulden abgezogen würden. Wer sich beschwert befinden möchte, der Erbschaften Vermögen anzuzeigen, solle sich mit den Scholarchen vergleichen.

4. Von allen Verkäufen liegender Gründe sollen vom Gulden 2 Pfennig abgegeben werden, wen etwas zu vertuschen gelüste, solle das Doppelte erlegen und ausserdem bestraft werden.

5. Ein jeder Hochzeiter solle so viel Batzen zahlen, als er Tische halte, auch ein mehreres zu thun oder etwas ein für alles zu geben, ihm freistehen.

6. Bei Schäfereien solle vom Beständer für jedes Schaf, welches über die festgesetzte Zahl beigetrieben werde, ein Schilling bezahlt werden.

7. Von jedem Fuder Wein, das aus dem Lande verkauft werde, 4 Schilling, von jedem Achtel Frucht 2 Pfennig.

8. Von jedem Fuder Wein, so einer in den Keller lege, l Schilling.

9. Von jedem Fuder Bier sollen 4 Schillinge abgegeben werden, wenn der Brauer sich nicht mit dem Scholarchen auf ein gewisses einigen würde.

Alles dieses sollte von den Burgemeistern alle Quartal fleissig beigetrieben und an die dieserhalb bestellten Deputirten abgeliefert werden. Obwohl bei Anordnung dieser verschiedenen Abgaben der Graf die Erwartung aussprach, dass sich hoffentlich niemand darüber beschweren werde und dass die Betreffenden von ihrem Gewinne zu Gottes Ehren auch was anwenden könnten und obwohl in der Stiftungsurkunde der später sog. greuliche Schulfluch über alle diejenigen ausgesprochen wurde, welche zu einer Veräusserung oder Missbrauchung der Schulgüter und des Schuleinkommens wissentlich Ursache, Anlass und Vorschub geben würden, müssen die Unterthanen doch anderer Ansicht gewesen sein. Denn

 

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