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es wird von Anfang an über den schlechten Eingang der Abgaben geklagt und sicher ist das Liegenbleiben des Schulbaues in erster Linie auf diesen Umstand zurückzuführen. Es wurde desshalb diese sogenannte Subsidienordnung von Zeit zu Zeit eingeschärft und theilweise ergänzt, so von Friedrich Casimir 1. Juni 1665 und 5. September 1681, durch seinen Nachfolger Philipp Reinhard am 31. März 1692, und durch die Schulpatente des Landgrafen Wilhelms VIII. am 7. März 1741 und des Erbprinzen Wilhelm am 4. März 1779. In der Verordnung von 1692 wird erwähnt dass die vorerwähnten Abgaben hergebracht sein in den Ämtern 1. Altenhasslau, 2. Altstadt Hanau und Amt Bücherthal, 3. Bornheimerberg, 4. Stadt und Amt Windecken, 5. Rodheim, 6. Dorheim, 7. Steinau an der Strasse und als weitere Abgaben werden bezeichnet:

10. Von jedem ausser Landes verkauften Stück Vieh l Schilling und

11. Von in fremde Herrschaften ausgeführter Wolle vom Kleut 2 Pfennig.

Das Schulpatent von 1741 zählt dieselben Aemter auf und sagt, es solle von allen lutherischen wie reformirten Bürgern, Beisassen, Einwohnern und Unterthanen ohne Unterschied der Religion insbesondere auch die bei der Neustadt Hanau hergebrachten Testamentsgelder und bei der Judenschaft vom Kaufen und Verkaufen der Häuser, nämlich von jedem Gulden 2 Pfennig, wie auch vom Weinschank von jedem Mass, so verzapfet wird, ein Pfennig erhoben werden, ,,wie unterschiedlich hernach folget.“ Es werden nunmehr die oben erwähnten 11 Arten von Abgaben aufgezählt, von denen die unter Nr. 2 eine anderweite Fassung erhalten hat. Es soll nämlich in allen Testamenten der Schule und den Armen der Kirche, der der Testator zugethan ist, etwas vermacht werden. Die Gerichtsschöffen, Notare u. s. w. sollen die Testatoren christlich, jedoch ungezwungen daran erinnern, würde ein letzter Wille ohne solches Legat errichtet, so sollen von jeden 100 fl. der Verlassenschaft 5 fl. entrichtet werden, wovon ½ an den Fiscus, ¼ an die hohe Landesschule, ¼ an die betreffende Kirche fallen. Es war dieses jedenfalls eine sonderbare Bestimmung, die Erben verfielen in eine Strafe von 5% der Erbschaft, wenn der Erblasser der Schule und den Armen nicht wenigstens einen Pfennig hinterlassen hatte. Die Hanauer Untergerichtsordnung vom 2. Januar 1764 machte in Titel V § 20 unter L die Gerichte auf diese Strafbestimmung besonders aufmerksam.

Diese Vorschriften wurden durch eine Verordnung vom 23. November wiederum eingeschärft und den Beamten, welche auf die Unterschleife nicht die nöthige Obacht haben würden, angedroht, dass sie für ihre Person das zurückgebliebene Quantum doppelt ersetzen sollen. Der Verkäufer oder Käufer, der die Abgift verschwiege, sollte mit 50 Reichsthalern bestraft werden.

Das Schulpatent von 1770 endlich dehnte den Geltungsbereich der Subsidienordnung auf die protestantischen Einwohner des zum Amt Rodheim gehörigen Dorfes Holzhausen, auf das Amt Schlüchtern, die zum Amt Ortenberg gehörigen Dörfer, die Stadt Babenhausen und die dazu gehörigen Amtsdörfer Hanau-Münzenbergischen Antheils, sowie auf die protestantischen Einwohner der

 

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