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an, wie bei den meisten Kanonissenstiftern, Gemeindekirche, sie ist vielleicht im Anfange des 14. Jahrhunderts erbaut worden, wenn auch die Erwähnung des Baues im Jahre 1309 ungewiss ist ; der hohe Thurm ward 1506 unter der Aebtissin Elisabeth von Brubeck (1500 bis 1512) erbaut. Bei der Aufnahme der Stiftsfräulein, (die seit dem 14. Jahrhundert mindestens 7 Jahre alt sein mussten), war es Sitte, dass sie von ihrer Familie mit einer Rente ausgestattet wurden, die nach ihrem Tode an das Stift fiel ; die Erwerbung bede- und geschosspflichtiger Güter ward 1467 durch Hessen, verboten und hierdurch die Erwerbung von Grundbesitz beschränkt. Der Vortragende erwies die Berichte Henkels über die reformatorischen Bestrebungen der Aebtissin Elisabeth von Brubeck und ihre Ritterschule als gänzlich unbegründet, die geistige Richtung im Stifte war die der scholastischen Theologie und eine Ritterschule hat dort nie bestanden. Der Zustand des Stiftes war zu manchen Zeiten nichts weniger als evangelisch oder kirchlich normal, wohl aber den mainzer Bischöfen eine Ursache zum Einschreiten.

 

IV. Sitzung am 21. Februar 1896.

Dieselbe war der 150jährigen Gedenkfeier des hessischen Ober-Appellationsgerichtes geweiht und Herr Landgerichtspräsident Dr. Schultheiss hatte es übernommen, diesen für das hessische Gerichtswesen so denkwürdigen Tag durch eine historische Darstellung der Erwerbung des Privilegiums de non appellando zu würdigen. Er führte ungefähr folgendes aus:

Die Erwerbung der Justizhoheit durch die Herren der einzelnen Territorien war im römischen Reiche deutscher Nation mehr und mehr zur Notwendigkeit geworden, da die kaiserliche Macht und das Reichskammergericht zu schwach waren, ihre Urtheile zur Exekution zu bringen. Sie erfolgte durch das sogenannte privilegium de non appellando und kam zum Ausdruck eben in dem Besitz eines höchsten Gerichtshofes, von dem keine Berufung mehr zulässig war. Für Hessen erhielten bereits im Jahre 1573 die Söhne Philipps des Grossmüthigen ein solches Privilegium, welches sich bis auf die Summe von 600 Goldgulden erstreckte und 1650 auf 1000 Goldgulden ausgedehnt wurde. Ein unbeschränktes Privilegium verlieh am 7. December 1742 Kaiser Karl VII dem damaligen Landgrafen Friedrich, König von Schweden, und in Folge hiervon wurde am 15. Februar 1746 die neue Ober-Appellations-Gerichtsordnung erlassen.

Ueber diese, die Inaugurirung des neuen Gerichtes, die am 7. April desselben Jahres stattfand, sowie über die Zusammensetzung und Geschichte des Gerichtes verbreitete sich der Vortragende ausführlicher. — Sodann sprach Herr Rittmeister a. D. Rabe von Pappenheim über „Hof und Gut zu Wettesingen,“ die

 

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