..

51

herauszuarbeiten uns Neuern überlassen bleibt.“ Unfraglich muss Lamperts Geschichtswerk unter dem Gesichtspunkt des Thüringer Zehntstreites betrachtet werden, jenes lebhaften Streites, in dessen Mittelpunkt auch die Abtei Hersfeld stand, und in dem der junge König Heinrich IV die Partei des Mainzer Erzbischofs Siegfried gegen die Klöster Fulda und Hersfeld nahm. Man zürnte seitdem in diesen Abteien dem Könige, und „Lampert erscheint uns in der Zehntsache als ein gesinnungseifriger Hersfelder. So ist er zwar ein Feind von König Heinrich, aber durchaus kein Gregorianer.“ „Kehren wir nunmehr zu dem Kardinalpunkt der Lampertfrage zurück, so muss, wenn wir die Tendenz, die parteipolitische Absicht verneinen, auch die Theorie von der Verlogenheit Lamperts zusammenbrechen. Delbrück hat sich der Beweisführung nach dieser Richtung ernstlich unterzogen. Holder-Egger fusst in dieser Hinsicht hauptsächlich auf Delbrück und auf der Vita Lulli. In die Anmerkungen seiner Ausgabe sucht er seine Lügentheorie im einzelnen praktisch durchzuführen. Gehen wir nun auf die 37 Einzelpunkte Delbrücks näher ein, so müssen wir den Eindruck gewinnen, dass der mit so viel Aufwand am Scharfsinn unternommene Versuch eines Beweises gegen die Gutgläubigkeit des Hersfelder Mönches gänzlich misglückt ist, also dass dieser Beweis überhaupt nicht erbracht werden kann.“ Der Raum verbietet dem Ref. ein näheres Eingehen auf diese zum grossten Theil glückliche Beweisführung Eigenbrodts gegen D. und H.-E., er kann nur einiges daraus hervorheben. So z. B. sagt L. u. a. über die Beendigung des Goslarer Kirchenskandals im Jahre 1063: Quantum regi, quantum auriculariis, quantum opiscopo datum sit, haut satis certo comporio. Graf Ekbert, ein Hauptanstifter des Streites, scheint ‘favore et indulgentia regis, cuius patruelis erat,’ straflos ausgegangen zu sein. „Diese Äusserungen sollen nach D. eine wissentliche Verleumdung des dreizehnjährigen, noch gar nicht handlungsfähigen Königs enthalten. Aber der Schriftsteller gebraucht damals den Ausdruck rex überall, wo es staatsrechtlich genau heissen sollte »die Regenten«“. In gleichem Sinne sagen die annales Altah. schon im J. 1056: (rex Henricus) Balduinum comitem in deditionom suscepit et jurare fecit; vergl. auch d. J. 1057 u. 1061. — Ebenso stellt E. die Erklärung der Worte: ‘sibi tuto venire, tuto causam dicere liceret’ und ‘se nec in veniendo nec in causa dicende pacem aut securitatem polliceri’ (L. p. 114, Jahr 1070) richtig durch den Hinweis, dass hier wie anderwärts bei L. causam dicere einfach „verhandeln bedeutet, und zwar diesmal über das Geleit Ottos von Northeim. D. hatte in dem 2. Satze (se — polliceri) wieder ein „fein angelegtes Kunststück“ Lamperts, wieder eine absichtliche Verleumdung Heinrichs gesehen. E. statuirt hingegen, dass „man aus der Erzählung Lamperts nicht einmal mit Sicherheit annehmen kann, dass L. in erster Linie den König mit seinem Tadel treffen wollte. Otto v. N., der Gekränkte, allerdings unter Mitwirkung Heinrichs Gekränkte, steht im Vordergrunde des Bildes. Die Schuldigen sind seine Neider (L. p. 113, 3 u. sonst). Sie haben die Verleumdung angeregt und auch nachher den Zorn des Königs zu schüren verstanden (L. p. 113, 18). Erst auf ihre Anregung hin bringt Heinrich die Sache vor das Fürstengericht. Nach dem Vorfalle in Goslar will Otto lieber mit den Waffen kämpfen ‘quam

4*

 

..