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ad exsaturanda hostium suorum odia turpiter more pecudum jugulari. Bei dem Contumacialurteile hebt L. die dem Herzoge Otto abgeneigten Fürsten aus Sachsen hervor“. — Nach Delbrück hat L. auch die Unterweifung Ottos v. N. i. J. 1071 wahrheitswidrig dargestellt, um seine Behauptung von der unersättlichen Rachgier Heinrichs nicht aufgeben zu müssen.“ Im Gegentheil: „In der Beleuchtung Lamperts erscheint sogar der König und seine Umgebung als der versöhnlichere Teil, der die Hand zum Frieden ausstreckt; Eberhard von Nellenburg wird von L. als ein einflussreicher Ratgeber Heinrichs und als ein sehr verständiger Mann bezeichnet. Er schlug Otto Anfang 1071 im Habichtswalde die Unterwerfung vor; Otto folgte ihm, und Heinrich war froh, des Handels ledig zu werden.“ „Delbrück will nun die Vermittelung Eberhards von N. durchaus beseitigen und Adalbert von Bremen dafür einsetzen. Aber die von D. zum Beweise für seine Behauptung herangezogene Stelle aus den ann. Altah. bezieht sich auf Adalberts Fürsprache für Otto zu Halberstadt am Pfingsttage 1071, damit dieser seine Allodialgüter wieder erlange (praediaque sua ex intogro possidere). — Von den sächsischen Beschwerden über Heinrich aus dem Jahre 1076 bestreitet Delbrück dies, dass H. die Güter der gefangenen sächsischen Fürsten seinen Günstlingen zum Raube überlassen hatte. Er begründet seine Ansicht damit, dass „Bruno hiervon gar nichts wisse“. „Aber Bruno bringt c. 56 gerade dieselben Beschwerden in ausführlich mitgeteilten Einzelheiten ; die Identität der von ihm gemeinten Vorgänge mit den Thatsachen, die L vorschwebten, zeigt schon die Ausdrucksweise“. Am auffälligsten aber hat D. Lampert bei der erneuten sächsischen Erhebung i. J. 1076 misverstanden. „Nach L, meinte er, wurde die Fahne des Aufruhrs in Sachsen noch während der Gefangenschaft der Fürsten erhoben. Er citirt zum Beweise L. p. 260, 28: preterea provinciales, quibus etc.; er greift diesen Satz aus einem Abschnitte heraus der von p. 259,19 an gelesen werden muss“. Diesen Irrthum hat E. schlagend nachgewiesen. — Weiter erhärtet E. gegen Ausfeld, dass wir in der Thüringer Zehntangelegenheit, wo doch für L. die Versuchung zur Unwahrheit besonders nahe gelegen hätte, weder die subjektive Gutgläubigkeit des Hersfelders noch die Objektivität der thatsächlichen Angaben in Frage ziehen dürfen. Auch Lamperts scharfe Verurtheilung des leidigen Ehescheidungshandels Heinrichs verdient in der Hauptsache aller Glauben. „L erzählte den Handel, wie er ihn gehört hatte und wie er ihn glaubte“. — Holder-Egger spricht von einer boshaft giftigen Entstellung der Hergänge und der Beweggründe der handelnden Personen auf der Erfurter Synode von 1073; „es soll unter anderem vollkommen freie Erfindung sein, wenn sich der König nach L. bei den Äbten von Fulda und Hersfeld die Berufung an die Curie bei Vermeidung seiner Ungnade schlechthin verbittet“. Aber dies „ist gar nicht zu bezweifeln; denn Heinrich hatte sich damals bei andern Gelegenheiten die Anrufung der Curie ganz ebenso diktatorisch verbeten wie hier zu Erfurt. So scheidet also auch die Zehntsache aus dem Anklagematerial gegen L. aus, soweit es sich um die Anklage handelt.

Die Lügenhaftigkeit Lamperts ist eine unbewiesene, nach der angestrengten Bemühung Delbrücks zu schliessen, unbeweisbare, nach der Persönlichkeit des Verfassers als unmöglich anzusehende

 

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