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1116 und 1138 bemerkt ist Cristallus, cum quo ignis acquirendus est a sole in parasceve. Man gibt an, dass man auch im Hochstift Trient wie zu Gries bei Botzen das Osterfeuer durch ein Brennglas erweckt. Bemerkt sei hier, dass Jacob Grimm sich offenbar mit dieser Art der Zündung ebenso wenig vertraut zu machen verstanden hat, wie mit derjenigen durch Hohlspiegel, dem ewigen Feuer also der Römer, wie sie Plutarch im Numa, Cap. 9 beschreibt. Hat nun so die Kirche ihr geweihtes Oster- und Kerzenfeuer, so ist es doch natürlich, dass auch hier mancher Misbrauch, mancher Aberglaube sich eingeschlichen hat, denn neben der Osterkerze und dem heiligen Osterfeuer hat die Kirche auch noch eine Kerzenweihe. Nach den massgebenden Lehrbüchern der katholischen Kirche ist das Fest der Lichtmesse wahrscheinlich in der Mitte des 5. Jahrhunderts in der Diöcese Jerusalem zuerst gefeiert worden, dann wurde dasselbe unter dem Kaiser Justinian auf den ganzen Orient ausgedehnt. 494 bereits soll diese Feier von Papst Gelasius in Rom eingeführt sein, angeblich um die Lustrationsfeierlichkeiten zu Ehren der Juno Februlis durch ein christliches Fest zu verdrängen. Immerhin ist zu bemerken, dass die Lupercalien, an welchen die Göttin als Februlis oder Februata an dem Fest betheiligt wurde, den 15. Februar begangen zu werden pflegten. So verbietet nun das Concilium Eliberitanum vom Jahre 305 in Canon 34 das Anzünden von Wachskerzen auf dem Friedhof, und zwar am Tage, im Canon 37 aber das öffentliche Anzünden von Leuchtern von Seiten derer, die von unreinen Geistern irr geführt werden. Das Concilium Toletanum vom Jahre 633 weist in Canon 9 darauf hin, dass in manchen Kirchen Osterleuchter und Kerzen nicht geweiht würden. Canon 3 des Capitulare Longobardicum vom Jahre 786 spricht über und damit gegen den Misbrauch der Kerzenzündung. Canon 15 des Capitulare Francicum vom Jahre 779 wendet sich gegen die Kerzenzünder und solche, welche andere abergläubische und magische Bräuche üben. Das Gapitulare ecclesiasticum vom 23. März 789 wendet sich in Canon 64 gegen das Treiben mit Lichtfeuer an Bäumen, Felsen oder Quellen. Die Synodus Erfordiensis wendet sich auch gegen das Zünden derjenigen Lichter, welche manche Leute in Gestalt eines Kreuzes in die Erde pflanzen und anzünden, und zwar wie der Zusammenhang zu ergeben scheint, zum oder am Michaelistage, in Canon 6 der Synode vom Jahre 932. Zum Schluss sei auf Canon 6 des Concils von Seligenstadt vom Jahre 1022 hingewiesen, in welchem der Misbrauch der Corporale zum Zweck des Feuerlöschens untersagt wird, wie auf Canon 37 des Concils von Trier vom Jahre 1238, in dem das abergläubische Vorausbestimmen durch Feuer und Schwert unter Verbot gestellt wird.

An diese Ausführungen schlossen sich lebhafte Erörterungen zwischen dem Vortragenden und Verschiedenen der anwesenden Vereinsmitglieder an, die manchen neuen Nachweis über das Vorhandensein der

 

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