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nach salischem Recht nach Vollendung des 13. Lebensjahres seine Volljährigkeit erlangen musste; aber der zum Vormunde bestellte Oheim hat trotzdem stets als Landgraf geschaltet und dem Neffen erst im Jahre 1239 und unter dem Druck der Verhältnisse eine selbstständige Wirksamkeit in Hessen eingeräumt. In diessem Verhältniss zu dem jungen Hermann hat man wahrscheinlich den Schlüssel zu der vielvach schwankenden politischen Haltung des Landgrafen. Allerdings war er nichts weniger als eine kraftvolle Persönlichkeit, keine, an der sich die Sage hätte emporranken können. In seinem Verhalten seiner Schwägerin Elisabeth gegenüber vermisst man die Milde des Stärkeren. Dem Papste war es eine gefügige Kreatur. Zwar beseelte ihn das Verlangen zu herrschen, aber zu klein und ängstlich waren die Schritte, mit denen er seinem Ziele zustrebte und so erlangte er nur eine Scheinmacht. Dass er Elisabeth von der Wartburg vertrieben habe, ist unrichtig. Sie entfloh vielmehr im Spätherbst 1227 unter dem Druck ihres Armuthsverlangens und gepeinigt von der Vorstellung, sie könne den Speisevorschriften ihres Beichtsvaters kein Genüge leisten. Dass ihr Heinrich Raspe den Gebrauch ihres Wittums entzog, war eine Folge der nicht unbegründeten Befürchtung, die Güter würden nicht ungeschmälert an das Landgrafenhaus zurückfallen. Aber wenn er ihr die Kinder am Tage nach ihrer Flucht nachschickte, so entsprach dies wenig den Pflichten, die er als Vormund zu üben hatte. Konrad von Marburg hat dann wegen des Wittums später einen Ausgleich herbeigeführt. Ehrfurcht hat Heinrich Raspe seiner frommen Schwägerin, deren Wandel er für thöricht hielt, nicht erwiesen. Eine Wallfahrt zu ihrem Grabe machte er erst 1232, als das Andenken an sie eine Macht zu werden drohte, die ihm gefährlich werden konnte. Bezeichnend für seine Neigung zum Alleinherrschen war, dass er die Wartburg, welche erst seit 1224 Sitz des Landgrafen geworden war, durch Verdrängung der die Burghut ausübenden Brandenburger in seinen alleinigen Besitz zu bringen wusste. Die Anerkennung seiner Stellung als Landgraf seitens der Reichsgewalt fand nach Erlass der Wormser Gesetze statt. Damals, im Sommer 1231, muss ein Ausgleich mit dem Kaiser stattgefunden haben, der ihm noch einen anderen Rechtstitel als den des Vormundes gewährte. Die Fürsten Heinrich, Konrad und Hermann erhielten jedenfalls Gesammtbelehnung, was sich äusserlich in der Führung des Titels Pfalz- und Landgraf auch seitens der beiden letztgenannten aussprach. Konrad regierte in Hessen bis zum November 1234 Damals wurde Hermann mündig und der Oheim trat in Folge dessen in den deutschen Orden ein. Die mönchische Ueberlieferung hat fälschlich schwere Schuld durch Beraubung der Fritzlarer Kirche (1232) in der Fehde mit Mainz und folgende Reue als Beweggrund untergeschoben. Der Redner besprach dann die Beziehungen der Landgrafen zu dem Ketzerrichter Konrad von Marburg, die Kanonisation der Elisabeth unter dem passiven Widerstand des Mainzer Erzbischofs, und die Erhebung der Gebeine der Heiligen am 1. Mai 1236, dem äusserlich glanzvollsten Tage in der mittelalterlichen Geschichte Marburgs.

Bis zum Jahre 1237 hatte Heinrich eine freundliche Stel- [Stellung]

 

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