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- 106 - [übernahm] nahm das Oberkommando. Mittags 3 Uhr waren schon 3 Kompagnien organisiert. Menschen waren nun da, aber es fehlte an Gewehren. Um diese zu bekommen, ging eine Deputation des Magistrats zum Ministerium, um Flinten aus dem Zeughaus zu begehren, kam aber mit abschlägiger Antwort zurück. Die Gemüter erhitzten sich; es mußte eine zweite Deputation nach dem Ministerio wandern. Nach vielen Unterhandlungen und heftigem Streit wurden endlich 300 Flinten aus dem Zeughaus bewilligt. Der Verfasser wurde mit dem Oberstleutnant Schlemmer und vielen Bürgern nach dem Zeughaus gesandt, sie in Empfang zu nehmen, die auch der Major Engelhard 1) verabfolgen ließ. Noch an demselben Tag um 6 Uhr abends taten die Bürger den ersten Dienst. Bei Anbruch des Abends rückte unterneustädter Pöbel wieder an, um den Aufruhr zu wiederholen, wurde aber kräftig über die Fuldabrücke zurückgetrieben, und alles blieb dann ruhig. Dies ist die erste Entstehung eines Instituts, das hernach vervollkommnet und durch die Verfassungsurkunde sanktioniert worden ist2). Während sich dies in Kassel zutrug, war der Kurfürst noch in Karlsbad. Seine Gesundheit hatte sich aber so sehr gebessert, daß er im Stande war, die Reise nach seiner Residenz anzutreten. Am 12. September kam er auf Wilhelmshöhe an, jedoch ohne die Gräfin __________ 1) Johannes Engelhard war schon 1784 Leutnant à la suite des hessischen Feldartilieriekorps, erhielt für sein Verhalten bei der Erstürmung von Frankfurt a. M. (2. 12. 1792) den Orden pour la vertu militaire und zeichnete sich 18. 5. 1794 bei Tourcoin aus, wurde 1795 Stabskapitän, 29. 3. 1805 Major in der Festungsartillerie und bald darauf Zeugwärter in Kassel, blieb dies auch während der westfälischen Zeit und nach deren Aufhören, wurde 30. 11. 1829 Oberstleutnant und Zeughausdirektor. Starb 21. 11.1832. 2) Die Verfassungsurkunde vom 5. Januar 1831 bestimmte im § 40: „Außerdem (d. h. neben dem Militär) ist noch die Einrichtung der Bürgerbewaffnung in den Stadt- und Landgemeinden, als einer bleibenden Anstalt zur geeigneten Mitwirkung für die Aufrechthaltung der inneren Ruhe und Ordnung, sowie in Notfällen zur Landesverteidigung, gesetzlich näher zu bestimmen.“ Diese näheren gesetzlichen Bestimmungen brachte das Bürgergarde-Gesetz vom 23. Juni 1832. — Die Kasseler Bürgergarde bestand aus 3 Bataillonen Infanterie zu je 4 Kompagnien und l Schwadron Reiterei.
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