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dahin gestellt bleiben. Kaum waren diese Worte ausgesprochen, als Herbold sich aus dem Saal entfernte und ein weißes Tuch vor dem Palais, zum Zeichen der Gewährung, gegen das versammelte Volk schwenkte, worauf dasselbe in ein tausendstimmiges Lebehoch! Heil dem Kurfürsten! ausbrach 1). Hierauf wurde die Versammlung entlassen und der Bürgermeister und die Magistratsmitglieder mit vollem Jubel nach ihren Wohnungen begleitet. Der ganze übrige 15. September war ein Tag des Vergnügens und der Freude, Freunde und Feinde umarmten sich, es wurde tüchtig geschmaußt und am Abend war freiwillige Illumination, die vom schönsten Wetter begünstigt wurde.

Noch in demselben Jahre kamen die Landstände zusammen und faßten wohltätige Gesetze. Hierzu gehört das Ablösungsgesetz, wonach die Dorfschaften ihre Hand- und Spanndienste gegen gewisse Summen abkaufen können; die Errichtung einer Landeskreditkasse, zur Unterstützung dieser Ablösung. Ferner eine neue Konskriptionseinrichtung, wonach der Soldat nur 3 Jahre zu dienen nötig hatte und jeder Untertan Soldat werden mußte, wenn er das 18. Lebensjahr erreicht hatte. Kassel verlor dadurch zwar seine Freiheit vom Militärdienste, aber das Land gewann viel. Stellvertreter wurden gestattet. Es folgte die Bewilligung einer Gemeindeordnung, die Trennung des kurfürstlichen Vermögens vom Staatsvermögen, die Feststellung einer anständigen Zivilliste für das kurfürstliche Haus. Überhaupt wurde eine recht freisinnige Verfassung entworfen und anfangs des folgenden Jahres 2) vom Fürsten genehmigt.

Aber auch dieser Tag3), wenn ich nicht irre, der

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1) Die abweichende Darstellung der bekannten Lithographie Ludwig Emil Grimms, auf der Herbold vom Fenster des Audienzsaales aus winkt, erklärt sich aus dem Bestreben des Künstlers, beide Handlungen, die Übergabe der Adresse und das Winken Herbolds, gleichzeitig darzustellen, was bei einer der Wirklichkeit entsprechenden Zeichnung nicht möglich gewesen wäre, da man dann den auf der Rampe des Palais stehenden Herbold auf dem Bild nicht hätte erblicken können.

2) Am 5. Januar 1831.

3) Nicht am Tage der Genehmigung der Verfassung und auch

 

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