..

- 96 -

tors [Rektors] Hentze mit und forderte dann Herrn Referendar Dr. Frz. Varrentrapp, der vor einigen Monaten u. d. T. „Die hessische Markgenossenschaft des späteren Mittelalters“ den ersten Teil seiner „Rechtsgeschichte und Recht der gemeinen Marken in Hessen“ (Marburg, Elwert 1909) veröffentlicht hat, auf, aus der Fortsetzung seiner Studien den angekündigten Vortrag „Landesherrschaft und Markgenossenschaft in Hessen" zu halten. Der Vortragende ging aus von der steigenden volkswirtschaftlichen Bedeutung des Waldes, die besonders bedeutsam für das waldreiche Hessen, die Markgenossenschaften dem Interesse des Forschers empfiehlt. Sie leben noch heute fort in den Verbänden der „Gemeindenutzens-Einwartsberechtigten“ und „Interessenten“. Einleitend wurde hervorgehoben, wie der landesherrliche Waldbesitz der älteren Zeit entstand aus Grundherrschaften des Landesherren und aus „Forsten“, vom König, später auch vom Landesherrn, „eingeforsteten“ großen Waldgebieten (z. B. Reinhardswald), Gebieten, die großenteils vorher „herrenlos“ oder nur vorübergehend von einem Markverband genutzt worden waren. Außerdem stand im Mittelalter der hessische Landgraf in den verschiedensten Beziehungen zu den eigentlichen Marken seines Landes, besonders als Obermärker, Markschirmvogt und Stadtherr. Auch die ersten Anfänge geradezu landesherrlicher Verfügung über eine Mark liegen im Mittelalter. — Hauptsächlich schilderte der Vortragende, wie der zentralisierende moderne Staat, dessen erste Keime bis ins 15. Jahrhundert zurückreichen, die Markgenossenschaft angriff und zum Teil zersetzte. Diesem Zuge entsprechend wurden die landesherrlichen Rechte möglichst im ganzen Lande gleich gemacht (Aufnahme nach einem Salbuchformular von 1530) und das lokale Markrecht wie die Selbstverwaltung der Markgenossenschaften durch allgemeine Rechtsordnungen immer mehr beseitigt. Vorbereitet durch Ordnungen für einzelne Ämter erging unter Landgraf Philipp im Jahre 1532 die erste Landesforstordnung, eine der ersten in Deutschland. Ausgeführt und ergänzt wurde sie durch Einzelordnungen. Deren wichtigste führte 1539 ein allgemeines gleiches

..