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Forstgeld ein. Bis dahin war der landesherrliche Wald gewöhnlich gegen lokal noch verschiedene Naturalabgaben, manchenorts sogar noch unentgeltlich genutzt worden. Der letzte Rest dieser allgemeinen Untertanenbefugnis, entgeltlich den Staatswald zu benutzen, ist heute das „Losholz“-Recht. Die Einführung des Forstgeldes führte auch zur gleichartigen Gestaltung der landesherrlichen Rechte an gemeinen Marken. Halbes Forstgeld wurde hauptsächlich von denjenigen erhoben, die bisher allerlei Naturalabgaben an den Landesherrn geleistet hatten, aber auch von anderen, bisher abgabenfreien. So entstanden die „Halbgebrauchswälder“, die sich von den übrigen „gemeinen Wäldern“, den späteren „ganzen Gebräuchen“, unsern Gemeinde- und Interessentenwäldern, nur durch die Abgabe, gewöhnlich des halben Forst- und Mastgeldes, unterschieden. Sie sind erst gegen Ende des 19. Jahrhunderts in den Regulierungen untergegangen. — Eine Anzahl Marken wurden bei der Auseinandersetzung, welche zwischen den Kreisen des öffentlichen und privaten Rechtes damals erfolgte, Eigentum des Landesherrn. Am Beispiel des Burgwaldes wurden die allmähliche Einziehung von Marken zu landesherrlichem Besitz, an dem des Beuerholzes bei Felsberg die Einschränkung der markgenossenschaftlichen Selbstverwaltung veranschaulicht. Alle diese Eingriffe in das Markrecht sind nur zu verstehen unter dem Gesichtspunkt des „werdenden absoluten Staats“, der bevormundende Fürsorge für die Wirtschaft seiner Untertanen zu seinen Aufgaben rechnete. Eine allgemeine gleiche Versorgung der Untertanen mit Holz- und anderen Waldnutzungen ist ein wesentlicher Zug der damaligen Forstpolitik. Mit einem kurzen Überblick über die Entwickelung des öffentlichen Forstrechts im Verhältnis zur Mark schloß der Vortrag, für welchen der Vorsitzende dem Redner dankte. Das Interesse der Versammlung sprach sich lebhaft aus in den anschließenden Erörterungen einzelner Punkte seitens der Herren von Geyso, von Pentz, Bredt, Wenck. Hervorgehoben seien die Ausführungen des Regierungsassessor Bredt, welche namentlich die neuere Gestal- [Gestaltung]

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