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- 104 - Urgroßonkel des Generalleutnants ist von 1537—1563 Rentmeister in Melsungen, sein Großvater stirbt jung, ehe er dies Amt erhält, und sein in Melsungen 1555 geborener Vater, Peter Geyse, wird 27 Jahre alt von Landgraf Wilhelm IV. zu seinem Rentmeister in Borken gemacht. (Sein künstlerisch wertvolles Denkmal befindet sich in der dortigen Kirche.) Auf Grund der von Peter Geyse zwischen 1582 und 1613 geführten Amtsrechnungen entwarf der Vortragende ein Bild von der Tätigkeit und Stellung eines Rentmeisters dieser Zeit und führte aus, wie die Familie Geyse ein typisches Beispiel für die von Stölzel in seiner „Entwicklung des gelehrten Richtertums“ S. 154 u. a. 0. gemachten Ausführungen über das soziale Aufsteigen einer neuen Bevölkerungsschicht im 15. und 16. Jahrhundert, die dem Bedürfnis der Landesherrn nach juristisch gebildeten Beamten entsprechend, diesen ihre „Rentmeister“ lieferte, die als solche den alten ritterlichen Amtmann allmählich verdrängten und neben ihren ursprünglichen Aufgaben als Finanzbeamte die Träger der gesamten lokalen Verwaltung und des mit ihr verbundenen Gerichtswesens (als Vorgesetzte des Schultheißen) wurden. In den „Rentmeistern“ dieser Zeit sind die Hauptwurzeln des von den Landgrafen Philipp und Wilhelm IV. herangebildeten hessischen Beamtenstandes zu suchen. Aus ihnen hat sich sowohl der Einzelrichter als der Landrat der Neuzeit entwickelt. Auch die Mutter des Generalleutnant, Elisabeth Ungefugk, stammte aus der gleichen sozialen Schicht, einer ursprünglich Homberger Ratsfamilie, die schon von 1491 ab ihre Söhne auf die Universitäten schickte und im 16. und 17. Jahrhundert dem hessischen Fürstenhause eine ganze Anzahl tüchtiger Beamten und höherer Offiziere lieferte. Hervorstechende Charaktereigenschaften des Generalleutnants ergaben sich aus dieser seiner Abstammung, so die selbstverständliche, unerschütterliche Treue des „dienstverpflichteten Unterthans“ an seinen Landesherrn, sein großes organisatorisches und wirtschaftliches Talent, das für einen Feldherrn dieser Zeit ebenso nötig war, wie die spezifisch militärischen Führereigenschaften und eine Anspruchs- [Anspruchslosigkeit] |
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