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Die Beschwerde muß zur Meidung der Nichtberücksichtigung spätestens einen Monat nach Zustellung des Ablehnungsbeschlusses bei dem Vorstand angemeldet sein.

Die ordentlichen Mitglieder haben Sitz und Stimme in den Mitgliederversammlungen (§ 10). Alle Mitglieder erhalten die laufenden Veröffentlichungen des Vereins (§ 18, 20).

 

§ 5. Ausscheiden der Mitglieder.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschließung. Im Falle des Todes und der Ausschließung erlöschen die gegenseitigen Verbindlichkeiten sofort.

Der Austritt erfolgt durch Abmeldung beim Vorstand (§ 13), welcher die Streichung des Namens in der Mitgliederliste veranlaßt.

Der Ausschluß kann erfolgen

   1. wenn das Mitglied mit der Zahlung des Jahresbeitrags oder des Zweigvereinszuschlags (§ 6, 8 ) trotz zweimaliger Mahnung über ein Jahr im Rückstande ist — durch den Verwaltungsausschuß (§ 12, e, 9).

   2. wenn das Mitglied Handlungen vornimmt, die ein Verbleiben im Verein untunlich erscheinen lassen — durch den Gesamtvorstand (§ 11, e, 3).

Dem Ausgeschlossenen steht die Beschwerde an die nächste Mitgliederversammlung (§ 10, d, 5) zu, deren Entscheidung endgültig ist. Die Beschwerde muß bei Meidung der Nichtberücksichtigung spätestens einen Monat nach Zustellung des Ausschließungsbeschlusses bei dem Vorstand angemeldet sein. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

 

§ 6. Beiträge.

Die Aufnahmegebühr beträgt eine Mark. Der Jahresbeitrag bemißt sich nach der Selbsteinschätzung des Mitgliedes, beträgt aber mindestens drei Mark für natürliche Personen und mindestens sechs Mark für Körperschaften*).

Die Aufnahmegebühr und der erste Jahresbeitrag werden bei Zustellung der Aufnahme-Urkunde erhoben. Die späteren Beiträge sind regelmäßig zu Beginn des Geschäftsjahres (§ 7) einzusenden, oder durch die Zweigvereine (§ 8) zu erhen und abzuführen.

Erfolgt der Austritt in der Zeit vom 1. Juli bis Ende Dezember, so ist der Beitrag für das laufende Jahr noch zu entrichten, wogegen dem Austretenden der Empfang der Zeitschrift des Jahres noch zusteht.

Korrespondierende und Ehrenmitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen nicht verpflichtet.

 

§ 7. Geschäftsjahr.

Das Geschäftsjahr läuft vom April bis April.

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*) Für die unter früheren Bedingungen als Mitglieder aufgenommenen Körperschaften kann es bei dem bisherigen Beitrag von drei Mark verbleiben.

 

 

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