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Zweiter Abschnitt.

 

Einrichtungen des Vereins.

A. Zweigvereine und Pflegschaften.

 

§ 8. Zweigvereine und Ortsgruppen.

In Orten, in denen mindestens 50 Mitglieder des Vereins wohnen, können diese zum Zweck kräftigerer Förderung der Vereins-aufgaben zu einem Zweigverein zusammentreten. Die Gründung eines Zweigvereins bedarf der Anerkennung durch die nächste Mitgliederversammlung (§ 10, d, 7). Die Mitglieder des Zweigvereins bleiben Mitglieder des Gesamtvereins. Jedes ordentliche Vereinsmitglied, das seinen Wohnsitz in den Bezirk eines Zweigvereins verlegt, wird ohne weiteres dessen Mitglied, wie es auch aus diesem Zweigvereine von selbst ausscheidet, wenn es seinen Wohnsitz aus dessen Bezirk verlegt.

Zur Zeit bestehen Zweigvereine in Kassel, Marburg, Hanau und Eschwege.

Jeder Zweigverein wählt seinen Vorstand selbst. Aus diesem Vorstande sind die Vertreter des Zweigvereins für den Gesamtvorstand (§ 11) zu wählen. Der Vorstand hat die Listen der Mitglieder des Zweigvereins zu führen, die An- und Abmeldungen dieser Mitglieder bei dem Vorstand des Gesamtvereins (§ 13) zu vermitteln und die Erhebung und Abführung der Beiträge an den Gesamtverein zu besorgen.

Dem Zweigverein bleibt es überlassen, im Rahmen dieser Satzung seine Verhältnisse zu ordnen.

Die in Fulda und Schmalkalden wohnenden Mitglieder gelten als den Zweigvereinen gleichberechtigte Ortsgruppen (§ 11, b), solange ihre Mitgliederzahl mindestens je 20 beträgt oder der dieser Zahl entsprechende Beitrag von der Ortsgruppe geleistet wird.

 

§ 9. Pflegschaften.

An Orten, in denen keine Zweigvereine oder Ortsgruppen bestehen, können durch den Gesamtvors4;and aus den dort wohnenden Mitgliedern Pfleger gewählt werden, denen die Förderung der Vereinsaufgaben auf Grund der ihnen vom Gesamtvorstand (§11 e, 8) zugehenden Anweisung zufällt.

 

 

B. Leitung des Vereins.

§ 10. Mitgliederversammlung.

   a) Die Mitgliederversammlung ist die oberste Stelle für Vereinsangelegenheiten. In jedem Jahre findet im Juli oder August eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahresversammlung) statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand (§ 13, d, 4) zu berufen, wenn nach Befinden des Gesamtvorstandes (§ 11) die Verhältnisse des Vereins es erfordern, oder wenn mindestens fünfzig Mitglieder unter Angabe des Zweckes beim Vorstand darauf antragen.

   b) Berufung. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird durch

 

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