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       den Vorstand mindestens sechs Wochen vor dem Zusammentritt durch Aufforderung in den drei Zeitungen: Kasseler Tageblatt und Anzeiger, Kasseler Allgemeine Zeitung und Oberhessische Zeitung (Marburg) — oder durch schriftliche Einladung der Mitglieder berufen. Bei Eingehen einer dieser Zeitungen bestimmt der Gesamtvorstand eine andere. — Eine Mitteilung der Tagesordnung ist nicht erforderlich, wo diese Satzung nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt.

       Die außerordentlichen Mitgliederversammlungen werden sechs Wochen — in Eilfällen vierzehn Tage — vorher unter Mitteilung der Tagesordnung in derselben Weise berufen.

Die kurze Frist ist nicht zulässig, wenn es sich um eine Änderung der Satzung oder um Auflösung des Vereins handelt.

   c) Leitung. Die Mitgliederversammlungen werden durch den Vorsitzenden des Vereins (§ 12, b und 13) oder dessen Stellvertreter geleitet.

   d) Zuständigkeit. Der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahresversammlung) stehen insbesondere zu:

   1. Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes (§ 13, d, 5) und der Konservatoren (§ 17), sowie der Abrechnung der letzteren;

   2. Abhörung der Jahresrechnung, Entlastung des Verwaltungsausschusses und des Kassenführers (§ 12);

   3. Anträge an den Getamtvorstand (§ 11);

   4. Entscheidung über Anträge des Gesamtvorstandes oder andere Anträge, die mindestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung bei dem Vorstand (§ 13) angebracht und nach § 11, e, 5 geschäftlich behandelt sind;

   5. Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse wegen verweigerter Aufnahme (§ 4) und gegen Ausschließungsbeschlüsse (§ 5);

   6. Wahl des Vorstandes (§ 13) und des Verwaltungsausschusses (§ 12);

   7. Anerkennung neuer Zweigvereine (§ 8);

   8. Bestimmung des Ortes für die nächste ordentliche Mitgliederversammlung (Jahresversammlung).

  e) Beschlüsse. Die Mitgliederversammlungen sind bei Anwesenheit von 10 Mitgliedern beschlußfähig. Es entscheidet die Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden (Leitenden) den Ausschlag. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.

   f) Die Satzung des Vereins kann nur durch eine Mehrheit von dreiviertel der erschienenen Mitglieder geändert werden.

   g) Zur Auflösung des Vereins ist nur eine nach Kassel mindestens sechs Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung zu berufende Mitgliederversammlung berechtigt, in der sich dreiviertel der erschienenen Mitglieder für die Auflösung erklären.

  h) Die Zahl der Stimmberechtigten ist erforderlichen Falles nach oben so abzurunden, daß sie durch vier teilbar wird.

   i) Über alle Beschlüsse einer Mitgliederversammlung ist eine Verhandlung aufzunehmen, die der Vorsitzende und der Schriftführer unterzeichnen.

 

 

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