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§11. Der Gesamtvorstand.

   a) Zusammensetzung. Der Gesamtvorstand bestellt aus dem Verwaltungsaus- schuß (§ 12) und den von den Zweigvereinen und den Ortsgruppen in Fulda und Schmalkalden gewählten Vertretern (§ 8).

   b) Wahl. Die Zahl dieser Vertreter richtet sich nach der Zahl der Mitglieder und beträgt bei 50—100 Mitgliedern einen, bei über hundert Mitglieder zwei Vertreter, im besonderen aber für den Zweigverein Kassel stets mindestens sieben, für Marburg stets mindestens vier Vertreter.

             Die Ortsgruppen in Fulda und Schmalkalden entsenden je einen Vertreter in den Gesamtvorstand.

             Die Namen der gewählten Mitglieder des Gesamtvorstandes sind dem Vorsitzenden (§ 12, 13) spätestens eine Woche vor der der ordentlichen Mitgliederversammlung vorausgehenden Sitzung des Gesamtvorstandes schriftlich anzuzeigen und werden in der genannten Sitzung bekannt gegeben.

   c) Amtsdauer. Die Amtsdauer des Gesamtvorstandes läuft von der nach § 10 im Juli oder August jeden Jahres stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahresversammlung) bis zur nächsten derartigen Versammlung. Scheidet eines der Mitglieder des Gesamtvorstandes vor Beendigung des Amtsjahres aus, so wird es sogleich durch ein anderes, von dem betreffenden Zweigverein zu wählendes Mitglied, ersetzt.

   d) Vorsitz. Den Vorsitz im Gesamtvorstande führt der Vorsitzende des Ver- waltungsausschusses (§ 12), der zugleich Vorsitzender des Vereins ist.

   e) Zuständigkeit. Der Entscheidung des Gesamtvorstandes sind folgende Ange- legenheiten unterworfen:

   1. Ernennung von korrespondierenden und Ehrenmitgliedern;

   2. Außerordentliche Veröffentlichungen, d. h. solche — außer den Zeitschriften und Mitteilungen (§ 18, 20) —, welche auf Kosten oder mit Unterstützung des Vereins bezw. unter dem Namen des Vereins erscheinen sollen. Hierzu gehören auch Ergänzungsbände;

   3. Ausschließung von Mitgliedern nach § 5, 2;

   4. Außerordentliche Ausgaben, welche den Betrag von 300 Mark überschreiten;

   5. Beratung aller Angelegenheiten und Anträge, die der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahresversammlung) vorzulegen sind. Zu dieser Beratung tritt der Gesamtvorstand am Tage vor der Mitgliederversammlung zusammen.

   6. Aufstellung der Vorschriften für die Verwaltung der in Kassel und in Marburg befindlichen Vereinssammlungen durch die dazu bestellten Konservatoren (§ 17).

   7. Genehmigung des Voranschlags für den Haushalt und des Arbeitsplanes;

   8. Bestellung von Pflegern und Aufstellung der Anweisung für sie.

   f) Berufung. Die Berufung des Gesamtvorstandes geschieht durch den Vor- sitzenden auf Antrag des Verwaltungsausschusses (§ 12)

 

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