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oder auf Antrag von mindestens 4 anderen Mitgliedern des Gesamtvorstandes. Der Vorsitzende hat die Tagesordnung für die Sitzung des Gesamtvorstandes spätestens vierzehn Tage zuvor den Mitgliedern schriftlich bekannt zu machen. g) Beschlußfassung. Zur Beschlußfassung ist die Mitwirkung von mindestens zehn, und zwar mindestens vier nicht dem Verwaltungsausschuß angehörenden Mitgliedern des Gesamtvorstandes erforderlich. Sie erfolgt nach Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die gewählten Vertreter der Zweigvereine und Ortsgruppen dürfen die ihnen zustehenden Stimmen im Gesamtvorstande bei eigener Verhinderung durch ein anderes Mitglied des betreffenden Zweigvereins oder der betreffenden Ortsgruppe abgeben. h) Beurkundung. Die Beurkundung der in den Sitzungen des Gesamtvorstandes gefaßten Beschlüsse erfolgt durch den Schriftführer (§ 12, 13), der die aufgenommene Verhandlung ebenso wie der Vorsitzende durch seine Unterschrift vollzieht.
§ 12. Der Verwaltungsausschuß. a) Wahl. Der Verwaltungsausschuß wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Kasseler Zweigvereins aus dessen Mitgliedern gewählt. b) Zusammensetzung. Er besteht aus:
Der Verwaltungsausschuß bildet zugleich den Vorstand des Zweigvereins Kassel und vertritt diesen im Gesamtvorstande. Die unter l—3 Genannten werden für ihre Ämter besonders vorgeschlagen und erwählt, während die Verteilung der unter 4—7 genannten Ämter unter die übrigen Mitglieder des Verwaltungsausschusses diesem überlassen bleibt. Die Verwaltung der unter 3—7 genannten Ämter wird durch besondere Vorschriften geregelt, die vom Verwaltungsausschuß, für den Konservator vom Gesamtvorstand aufgestellt werden. c) Geschäftsführung. Die Geschäfte des Verwaltungsausschusses verteilen sich folgendermaßen:
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