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   2. Der Stellvertreter des Vorsitzenden unterstützt diesen und vertritt ihn im Verhinderungsfälle. S. auch § 13, c und d.

   3. Der Schriftführer führt die Sitzungsberichte in den Sitzungen des Gesamtvorstandes und des Verwaltungsausschusses, sowie in den Mitgliederversammlungen. Er unterstützt den Vorsitzenden bei Führung des Briefwechsels und unterzeichnet mit ihm die Beschlüsse Auch liegt ihm ob, die laufenden Geschäftsakten des Gesamtvorstandes zu ordnen und aufzubewahren. S. auch § 13, c und d.

   4. Der Stellvertreter des Schriftführers unterstützt diesen und darf ihn in denjenigen Verhinderungsfällen vertreten, die die Vorrechte des Vorstandes nicht berühren.

   5. Der Kassenführer verwaltet die Kasse, erhebt die Beiträge der Mitglieder, leistet nach Anweisung des A^orsitzenden Zahlungen und legt über Einnahme und Ausgabe den Mitgliedern Rechenschaft ab.

   6. Der Bibliothekar führt die Aufsicht über die Bibliothek des Vereins. Er hat den Vereinsmitgliedern Gelegenheit zu bieten, aus der Bibliothek gegen ordnungsmäßige Empfangsbescheinigungen Bücher u. s. w. zu entleihen.

   7. Der Konservator steht der Altertümersammlung in Kassel vor.

   d) Amtsdauer. Die Amtsdauer des Verwaltungsausschusses läuft von der nach § 10 im Juli oder August jeden Jahres stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahresversammlung) bis zur dritten derartigen Versammlung Scheidet ein Mitglied vor Beendigung seiner Amtsjahre aus, so ergänzt sich der Verwaltungsausschuß bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahresversammlung) ohne weiteres aus den Mitgliedern des Kasseler Zweigvereins.

   e) Zuständigkeit. Dem Verwaltungsausschuß stehen zu:

   1. Feststellung des Arbeitsplanes und des Jahresberichtes;

   2. Aufstellung des Voranschlags für den Haushalt:

   3. Einrichtung und Überwachung des Rechnungs- und Kassenwesens:

   4. Besetzung der zur Verwaltung erforderlichen Ämter und Aufstellung der Verwaltungsanweisungen für die unter 3—6 genannten Mitglieder des Verwaltungsausschusses;

   5. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Ausführung der dort gefaßten Beschlüsse;

   6. Bewilligung unaufschiebbarer im Voranschlag nicht vorgesehener Ausgaben;

   7. Genehmigung von Rechtsgeschäften, durch die dem Verein dauernde Verbindlichkeiten erwachsen:

   8. Festsetzung der Zeit und der Tagesordnung für die Sitzungen des Gesamtvorstandes und für die Mitgliederversammlungen;

   9. Aufnahme und Ausschließung von Mitgliedern nach § 4 und 5, 1.

   f) Berufung. Die Berufung des Verwaltungsausschusses geschieht durch den Vorstand.

   g) Beschlußfassung. Der Verwaltungsausschuß faßt seine Be-

 

 

 

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