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und daß 3. Funde von besonderer Bedeutung gegen Entschädigung abgeliefert werden müssen. Diese Forderungen sind jetzt zum Gesetz erhoben. Altertumsfunde können jetzt nicht mehr ohne weiteres ins Ausland verkauft werden; Meldepflicht und gesetzliche Abschätzung werden das verhindern. Die Anmeldung jedes Altertumsfundes soll bewirken, daß der Fund zunächst gesichert und die sachgemäße Weiterarbeit an der Fundstelle ermöglicht wird. Es muß aber dafür gesorgt werden, daß die Anmeldung schnell geschieht und die Behörde ebenso schnell verfügt. Es wird nicht möglich sein, daß die Behörde immer persönlich in Tätigkeit tritt, vielmehr wird für jeden Bezirk ein sachverständiger Vertrauensmann zu bestimmen sein. Nur durch uneigennützige Mitwirkung solcher Vertrauensleute wird es möglich werden, Härten zu vermeiden. Die Verbreitung der hier nötigen Aufklärung ist von höchster Wichtigkeit. Das Schutzgesetz wird je länger je mehr den Sinn wecken und das Gewissen schärfen, und wichtige Altertumsfunde werden später nicht mehr unbemerkt verschwinden können. Vor allem muß Sachkenntnis gefordert werden, sowohl bei den Behörden wie bei den Helfern. Es ist dringendste Forderung, das Verständnis für die Aufgaben besonders der örtlichen Altertumsforschung in immer weitere Kreise zu tragen. Auch das letzte Dorfschulkind muß lernen, daß die Reste der Vorzeit ehrwürdig, daß sie ein Teil der Geschichte unseres Vaterlandes sind.

Nachdem Rechnungsdirektor Woringer noch betont, daß gerade der Geschichtsverein den Schutz der Altertümer als einen Hauptteil seines Programms betrachte, und den Dank der Versammlung an den Redner noch einmal in Worte gefaßt hatte, teilte dieser als Vorsitzender noch mit, daß er im Namen des Vereins Herrn Geheimrat Fritsch die Glückwünsche zu dessen 93. Geburtstag übermittelt habe.

 

6. Am 20. Juli 1914 fand eine außerordentliche Mitgliederversammlung statt, in der der Vorsitzende, Generalmajor z. D. Eisentraut, darauf hinwies, daß der Verwaltungsausschuß anstelle des am 21. August

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