vorherige Seite  -  zurück  -  nächste Seite
 
 

..

- 60 -

sich Rechtsanwalt Dr. Dellevie, Bibliotheksdirektor Dr. Brunner, Privatmann Wentzell, Rechnungsdirektor Woringer und Generalmajor z. D. Eisentraut beteiligten, sprach sich Direktor Dr. Brunner besonders über die Untreue der Frau v. Lindenthal aus. — Sodann erinnerte Bibliothekar Dr. Hopf an den Jahrestag der kurhessischen Verfassung, den 5. Januar 1831. Die Versuche, eine solche zu schaffen, gingen ja bekanntlich auf die im Anschluß an die Verhandlungen des Wiener Kongresses gegebene Zusicherung, eine Repräsentativverfassung zu schaffen, zurück, wie es Artikel 13 der Bundesakte vom 8. Juni 1815 feststellte. Die Verhandlungen, die 1816 mit den Ständen eingeleitet wurden, scheiterten namentlich an der Hartnäckigkeit dieser; die 20er Jahre mit den Karlsbader Beschlüssen waren erst recht keine Zeit für eine Verfassungsgabe, und erst infolge der Juliereignisse des Jahres 1830 kam dann die Verfassung zustande, die am 5. Januar vom Kurfürsten Wilhelm II. unterzeichnet und in den nächsten Tagen beschworen und verkündet ward. Redner sprach dann eingehend über die kritischen Stellen der Verfassungsurkunde, zu denen namentlich die Ministerverantwortlichkeit mit der Möglichkeit der Ministeranklage, gehören, wie auch die Vereidigung des Heeres auf die Verfassung. Andere Mängel waren namentlich in der Unklarheit der Wahlbestimmungen enthalten, daß diese Verhältnisse einer baldigen Ernüchterung Platz machten, ward noch erwähnt, ebenso die Tatsache, daß der Bundestag wenig erbaut war von dieser so überaus freisinnigen Verfassung. Bei der sofort sich anschließenden Aussprache erzählte Herr Geheimrat Fritsch, daß er sich noch sehr wohl entsinne, als Quintaner im Lyceum Fridericianum das Hochrufen der Menge gehört zu haben, die auf dem Friedrichsplatze die Entscheidung des Kurfürsten Wilhelm II. in der Frage der Bewilligung einer Verfassung erwartet hatte. Direktor Dr. Brunner machte aufmerksam auf die ganz undurchführbare Bestimmung der Verfassung, daß jeder Beamte die verfassungsmäßige Zulässigkeit der ihm zugehenden Verfügungen seiner Vorgesetzten prüfen und danach handeln sollte. Buch- [Buchdruckereibesitzer]

..