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2. Die einzelnen Segen werden am besten auf einseitig zu beschreibenden Quartblättern verzeichnet. Doch sind wir auch für jede Mitteilung in anderer Form — auch die kleinste —, selbst auf Postkarten usw., stets dankbar. Werden die Texte einer größeren Sammlung entnommen, so ist möglichst die Seitenzahl beizufügen.

3. Die Niederschrift muß buchstäblich geschehehen mit allen Sprach-, Druck- und Schreibfehlern. Jede Abweichung von einer bekannten Fassung hat ihren Wert. Mundartlich vernommene Stücke versuche man, wie man sie gehört, mundartlich aufzuzeichnen. Eigene Zusätze, Verbesserungen oder Vermutungen müssen stets ausdrücklich als solche gekennzeichnet werden.

4. Beruf und ungefähres Alter des Gewährsmannes, von dem der Segen gehört wurde, ist stets mitzuteilen. Es ist, wenn möglich, zu ermitteln, ob die Gewährsleute etwa von anderen Orten zugezogen sind, auch von wem sie ihre Kenntnisse erlernt haben.

5. Bei der Mitteilung der einzelnen Formeln ist besonders darauf zu achten, welche zeremoniellen Handlungen mit ihnen verknüpft, und von welchen die eigentliche Besprechung begleitenden Umständen ihre Segenskraft abhängt, z. B.:

a) Ob sie zu bestimmter Zeit gesprochen werden müssen (Jahreszeit, Tageszeit, Mondphase, an gewissen Tagen, bei Kirch- oder Grabgeläute usw.).

b) Ob an einem bestimmten Ort oder in bestimmter Richtung (unter freiem Himmel, am Kreuzweg, Markstein, hinter dem Altar, am Feuer, am fließenden Wasser [stromabwärts?], gegen Sonnenaufgang usw.).

c) In welchem Tonfall sie zu sprechen sind (Rufen, Sprechen, Flüstern, Singen).

d) Ob bestimmte ärztliche Handlungen mit ihnen verbunden sind (Wasser in die Wunde schütten, Steine auflegen, Gebrauch von Heilkräutern usw.).

e) Ob gewisse Handlungen zu ihnen gehören (Bekreuzigen, Bestreichen, Anhauchen, Beblasen, Handauflegen, Beschütten, Beräuchern, Besingen, Umgehen, Umkriechen, Messen, Umbinden, Bedrücken, Bespeien, Verpfropfen, Verknoten, Vernageln, Durchziehen, Abbacken, Wegschwemmen usw.).

f) Ob sie bestimmte Gegenstände erfordern (Erbbibel, Erbschlüssel u. dergl.).

g) Ob sie mit bestimmten Bäumen und Sträuchern in Verbindung stehen (Fichte, Weide, Wachholder, Haselnuß usw.).

h) Ob die eigentliche Beschwörung mit Gebeten verbunden ist, und ob für diese besondere Vorschriften bestehen (etwa das Vaterunser nur bis zu einer bestimmten Stelle zu sprechen, das Amen auszulassen u. ä.).

i) Ob sich an sie bestimmte Eß- oder Schweigegebote oder die Verpflichtung zur völligen oder teilweisen Nacktheit (z. B. Barfüßigkeit, Barhäuptigkeit) knüpfen, oder einzelne Handlungen unbesprochen verrichtet werden müssen.

 

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