IV. Satzung des Vereins für hessische
Geschichte und Landeskunde e.V.
ERSTER ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Name, Sitz, Eintragung
Der Verein für hessische Geschichte und Landeskunde
hat seinen Sitz in Kassel. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Kassel
eingetragen.
§ 2. Zweck und Gebiet des Vereins
Der Verein dient der Erforschung der hessischen
Geschichte, Landes- und Volkskunde, sowie der Erhaltung ihrer Denkmäler;
er erstrebt die Vertiefung und Verbreitung heimatgeschichtlicher Kenntnisse als Grundlage der Liebe
zur Heimat in allen Schichten des Volkes.
Sein Arbeitsgebiet ist das ehemalige Kurfürstentum
Hessen. Gebietsteile, die dem ehemaligen Kurfürstentum Hessen nicht angehört haben,
können dem Arbeitsgebiet des Vereins angeschlossen
werden.
§ 3. Mittel
Der Verein fördert, besonders durch
seine Veröffentlichungen, jeden Zweig hessischer Geschichtsforschung. Vorträge und Ausflüge nach geschichtlich
denkwürdigen Orten im Vereinsgebiet
und dessen Nachbarschaft vermitteln die Forschungsergebnisse weiteren
Kreisen.
§ 4. Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus ordentlichen, korrespondierenden und Ehrenmitgliedern
Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede Person, Behörde
oder Körperschaft werden, die mündlich oder schriftlich den Beitritt zum Verein angemeldet hat.
Korrespondierende
und Ehrenmitglieder werden vom Gesamtvorstande (§ 10, e, 1) ernannt.
§ 5. Ausscheiden der Mitglieder
Die Mitgliedschaft erlischt durch
Tod, Austritt oder Ausschließung. Im Falle des Todes und
der Ausschließung erlöschen die gegenseitigen Verbindlichkeiten sofort.
Der Austritt erfolgt durch Abmeldung beim Vorstand (§ 11) und wird mit Schluß
des Geschäftsjahres wirksam.
Der Ausschluß kann erfolgen:
a) wenn das Mitglied mit der Zahlung des Jahresbeitrags (§ 6) trotz zweimaliger
Mahnung über ein Jahr im Rückstand ist;
b) wenn das Mitglied Handlungen vornimmt, die sein Verbleiben im Verein untunlich
erscheinen lassen.
Der Ausschluß erfolgt:
im Falle zu a) durch den Vorstand
(§ 11, d, 8), im Falle zu b) durch den Gesamtvorstand (§ 10, e, 3).
Dem Ausgeschlossenen steht die Beschwerde an die nächste Jahreshauptversammlung
(§ 9, d, 5) zu, deren Entscheidung endgültig ist. Die Beschwerde muß
zur Meidung der Nichtberücksichtigung spätestens einen Monat nach Zustellung des Ausschließungsbeschlusses
bei dem Vorstand angemeldet
sein. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
§ 6. Beiträge
Der Jahresbeitrag wird alljährlich gelegentlich
der Jahreshauptversammlung vom Gesamtvorstande festgesetzt.
Die Mitglieder führen ihren Beitrag an die Zweigvereine ab, die dann mit dem
Hauptverein abrechnen.
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