vorherige Seite  -  zurück  -  nächste Seite
 
 

..

IV. Satzung des Vereins für hessische
Geschichte und Landeskunde e.V.

ERSTER ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Name, Sitz, Eintragung

Der Verein für hessische Geschichte und Landeskunde hat seinen Sitz in Kassel. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Kassel eingetragen.

 

§ 2. Zweck und Gebiet des Vereins

Der Verein dient der Erforschung der hessischen Geschichte, Landes- und Volkskunde, sowie der Erhaltung ihrer Denkmäler; er erstrebt die Vertiefung und Verbreitung heimatgeschichtlicher Kenntnisse als Grundlage der Liebe zur Heimat in allen Schichten des Volkes.

Sein Arbeitsgebiet ist das ehemalige Kurfürstentum Hessen. Gebietsteile, die dem ehemaligen Kurfürstentum Hessen nicht angehört haben, können dem Arbeitsgebiet des Vereins angeschlossen werden.                                                   

 

§ 3. Mittel

Der Verein fördert, besonders durch seine Veröffentlichungen, jeden Zweig hessischer Geschichtsforschung. Vorträge und Ausflüge nach geschichtlich denkwürdigen Orten im Vereinsgebiet und dessen Nachbarschaft vermitteln die Forschungsergebnisse weiteren

Kreisen.                                             

§ 4. Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus ordentlichen, korrespondierenden und Ehrenmitgliedern Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede Person, Behörde oder Körperschaft werden, die mündlich oder schriftlich den Beitritt zum Verein angemeldet hat.

Korrespondierende  und  Ehrenmitglieder werden vom Gesamtvorstande   (§ 10, e, 1) ernannt.                                

§ 5. Ausscheiden der Mitglieder

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschließung. Im Falle des Todes und der Ausschließung erlöschen die gegenseitigen Verbindlichkeiten sofort.

Der Austritt erfolgt durch Abmeldung beim Vorstand (§ 11) und wird mit Schluß des Geschäftsjahres wirksam.

Der Ausschluß kann erfolgen:

a) wenn das Mitglied mit der Zahlung des Jahresbeitrags (§ 6) trotz zweimaliger Mahnung über ein Jahr im Rückstand ist;

b) wenn das Mitglied Handlungen vornimmt, die sein Verbleiben im Verein untunlich erscheinen lassen.

Der Ausschluß erfolgt:

im Falle zu a) durch den Vorstand (§ 11, d, 8), im Falle zu b) durch den Gesamtvorstand (§ 10, e, 3).

Dem Ausgeschlossenen steht die Beschwerde an die nächste Jahreshauptversammlung (§ 9, d, 5) zu, deren Entscheidung endgültig ist. Die Beschwerde muß zur Meidung der Nichtberücksichtigung spätestens einen Monat nach Zustellung des Ausschließungsbeschlusses bei dem Vorstand angemeldet sein. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

 

§ 6. Beiträge

Der Jahresbeitrag wird alljährlich gelegentlich der Jahreshauptversammlung vom Gesamtvorstande festgesetzt.

Die Mitglieder führen ihren Beitrag an die Zweigvereine ab, die dann mit dem Hauptverein abrechnen.

6

 

..
 
 
vorherige Seite  -  zurück  -  nächste Seite