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Korrespondierende und Ehrenmitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen nicht verpflichtet. Die Beiträge der körperschaftlichen Mitglieder bestimmen sich nach den mit diesen getroffenen besonderen Vereinbarungen (§ 4).

 

§ 7. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Oktober bis zum 30. September.

 

§ 8. Zweigvereine

Der Verein gliedert sich in Zweigvereine. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich einem Zweigverein anzuschließen. Die Zweigvereine sind ermächtigt, ihr Vereinsleben selbständig zu regeln und Satzungen aufzustellen, die vom Hauptverein bestätigt werden müssen.

Jeder Zweigverein wählt einen Vorstand, dessen Mitglieder dem Vorstande des Hauptvereins anzuzeigen sind. Ihre Vertreter für den Gesamtvorstand (§ 10 b) wählen die Zweigvereine aus ihrem Vorstand. Dieser hat die Listen der Mitglieder des Zweigvereins zu führen, die An- und Abmeldungen dieser Mitglieder bei dem Vorstand des Hauptvereins (§ 11) zu vermitteln und die Erhebung und Abführung der Beiträge an den Hauptverein zu besorgen. Reisekosten, die durch die Vertretung der Zweigvereine im Gesamtvorstand (§ 10) und Vorstand (§ 11) entstehen, sind von den Zweigvereinen zu tragen.

 

ZWEITER ABSCHNITT

Leitung des Vereins

§ 9. Mitgliederversammlungen

a) Die Jahreshauptversammlung ist die oberste Stelle für alle Vereinsangelegenheiten. Sie soll jeweils in den Monaten Juli, August oder September in einem Orte des Vereinsgebietes stattfinden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand (§ 11, e) zu berufen, wenn es nach Befinden des Gesamtvorstandes (§ 10) die Verhältnisse des Vereins erfordern oder wenn mindestens 50 Mitglieder unter Angabe des Zweckes beim Vorstand darauf antragen.

b) Berufung. Die Jahreshauptversammlung wird durch den Vorstand mindestens einen Monat vor dem Zusammentritt unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen.

Die außerordentlichen Mitgliederversammlungen werden einen Monat, in Eilfällen 14 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung berufen. Die kurze Frist ist nicht zulässig, wenn es sich um eine Änderung der Satzung oder um Auflösung des Vereins handelt.

Die Einladungen zu allen Versammlungen erfolgen schriftlich.

c) Leitung. Die Hauptversammlungen werden durch den Vorsitzenden des Vereins (§ 11, c, 1) oder dessen Stellvertreter geleitet.

d) Zuständigkeit. Der Jahreshauptversammlung stehen insbesondere zu:

    1. Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes (§ 11, d, 1);

    2. Abhörung der Jahresrechnung, Entlastung des Verwaltungsausschusses und         des Kassenführers (§ 11, d, 3);

    3. Anträge an den Gesamtvorstand (§ 10, e, 5);

    4. Entscheidung über Anträge des Gesamtvorstandes oder andere Anträge, die         mindestens einen Monat vor der Hauptversammlung bei dem Vorstand (§11)         eingebracht und nach § 10, e, 5 geschäftlich behandelt worden sind;

    5. Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse wegen verweigerter         Aufnahme (§ 4) oder gegen Ausschließungsbeschlüsse (§ 5);

    6. Wahl des Vorstands (§ 11);

    7. Bestimmung des Ortes für die nächste Jahreshauptversammlung, die sie aber         dem Gesamtvorstand überlassen kann.

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