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e) Beschlüsse. In der Hauptversammlung entscheidet die Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden (Leitenden) den Ausschlag. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. f) Die Satzung des Vereins kann nur durch eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder geändert werden. Die Zahl der Stimmberechtigten ist erforderlichenfalls nach oben so abzurunden, daß sie durch 4 teilbar wird. g) Zur Auflösung des Vereins ist nur eine mindestens 6 Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung zu berufende Hauptversammlung berechtigt, in der sich drei Viertel der erschienenen Mitglieder für die Auflösung erklären. Die Bestimmung wegen der Abrundung zu f) gilt auch hierbei. Das Vermögen des Vereins fällt bei seiner Auflösung an die Historische Kommission für Hessen und Waldeck in Marburg. h) Über alle Beschlüsse einer Hauptversammlung ist eine Verhandlung aufzunehmen, die der Vorsitzende und der Schriftführer unterzeichnen.
§ 10. Der Gesamtvorstand a) Zusammensetzung. Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorstand (§ 11) und den von den Zweigvereinen gewählten Vertretern (§8). b) Wahl. Vereinen mit mehr als 100 Mitgliedern stehen 2 Vertreter zu, dem Zweigverein Kassel stets mindestens 5, dem Zweigverein Marburg stets mindestens 3 Vertreter. Die Namen der durch die Zweigvereine gewählten Mitglieder des Gesamtvorstandes sind dem Vorsitzenden (§ 11) spätestens eine Woche vor der [der] Jahreshauptversammlung vorausgehenden Sitzung des Gesamtvorstandes schriftlich bekannt zu geben. c) Amtsdauer. Die Amtsdauer der Mitglieder des Gesamtvorstandes, soweit sie nicht Mitglieder des Vorstandes sind, beträgt ein Jahr. d) Vorsitz. Den Vorsitz im Gesamtvorstande führt der Vorsitzende des Vorstandes (§ 11, b, l), der zugleich Vorsitzender des Gesamtvereins ist. e) Zuständigkeit. Der Entscheidung des Gesamtvorstandes sind folgende Angelegenheiten unterworfen: 1. Ernennung von korrespondierenden und Ehrenmitgliedern; 2. Außerordentliche Veröffentlichungen; 3. Ausschließung von Mitgliedern nach § 5, b; 4. Außerordentliche Ausgaben, die den Betrag von 100 DM überschreiten; 5. Beratung über Angelegenheiten und Anträge, die der Jahreshauptversammlung vorzulegen sind; zu deren Beratung tritt der Gesamtvorstand vor der Jahreshauptversammlung zusammen; 6. Genehmigung des Arbeitsplans und des Voranschlags für den Haushalt; 7. Genehmigung der zur Aufnahme körperschaftlicher Mitglieder abgeschlossenen Vereinbarungen. f) Berufung. Die Berufung des Gesamtvorstandes geschieht durch den Vorsitzenden auf Antrag des Vorstandes (§ 11, e, 8) oder auf Antrag von mindestens 4 anderen Mitgliedern des Gesamtvorstandes. Der Vorsitzende hat die Tagesordnung für die Sitzung des Gesamtvorstandes schriftlich bekannt zu machen. g) Beschlußfassung. Die Beschlußfassung erfolgt nach Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. h) Verhandlungen. Die Verhandlungen des Gesamtvorstandes sind vertraulich. Die Anwesenheit von Mitgliedern, die dem Gesamtvorstande nicht angehören, ist unzulässig. Erforderlichenfalls können zu einzelnen Punkten der Tagesordnung Dritte zu gutachtlicher Äußerung zugezogen werden. i) Beurkundung. Die Beurkundung der in den Sitzungen des Gesamtvorstandes gefaßten Beschlüsse erfolgt durch den Schriftführer (§ 11, c, 3), der die aufgenommene Verhandlung ebenso wie der Vorsitzende durch seine Unterschrift vollzieht. 8
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