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§ 15 DER HAUPTAUSSCHUSS

(1) Der Hauptausschuß besteht aus dem Hauptvorstand, dem Vorsitzenden der wissenschaftlichen Kommission (§ 17) und den Vertretern der Zweigvereine. Die Zweigvereine entsenden einen Vertreter für je angefangene hundert Mitglieder, jedoch höchstens drei.

(2) Den Vorsitz im Hauptausschuß führt der Vorsitzende des Hauptvorstandes, der zugleich Vereinsvorsitzender ist.

(3) Der Hauptausschuß kann eine Geschäftsordnung beschließen. Er wählt den Hauptvorstand und berät alle Vereinsangelegenheiten sowie den jährlichen Arbeitsplan. Er entscheidet über die Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel und über Gegenstände, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

(4) Der Hauptausschuß wird vom Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr einberufen. Dieser hat die Tagesordnung für die Sitzung des Hauptausschusses schriftlich bekanntzugeben.

(5) Die Verhandlungen des Hauptausschusses sind vertraulich. Die Anwesenheit von Personen, die ihm nicht angehören, ist unzulässig. Erforderlichenfalls können zu einzelnen Punkten der Tagesordnung Dritte zu gutachtlicher Äußerung zugezogen werden.

(6) Im Falle des Rücktrittes des Hauptvorstandes bilden die Vertreter der Zweigvereine allein den Hauptausschuß und wählen aus ihren Reihen einen Obmann.

 

§ 16 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

(1) Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen (Jahreshauptversammlung). Die Einladung dazu ergeht spätestens drei Wochen vorher schriftlich an die Zweigvereine unter Angabe der Tagesordnung.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf mit gleicher Einladungsfrist statt.

(3) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vereins oder dessen Stellvertreter.

(4) Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäftsbericht entgegen, entlastet den Hauptvorstand, beschließt über die Punkte der Tagesordnung und entscheidet über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins. Sie entscheidet Beschwerden gegen den Hauptausschuß. Sie kann Abstimmung durch Zuruf oder durch Stimmzettel beschließen.

(5) Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vor der Sitzung bei dem Hauptvorstand schriftlich einzureichen.

 

§ 17 DIE WISSENSCHAFTLICHE KOMMISSION

(1) Die Kommission berät den Hauptvorstand in allen wissenschaftlichen Fragen und beurteilt ggf. zur Veröffentlichung eingereichte Arbeiten.

(2) Die Kommission besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Der Vorsitzende des Vereins und der Schriftleiter der Zeitschrift, der zugleich Vorsitzender der Kommission ist, gehören ihr von Amts wegen an. Sie kann für bestimmte Fragen Gutachter heranziehen. Sie tritt jährlich mindestens einmal zusammen.

(3) Die Mitglieder und der Vorsitzende der Kommission werden vom Hauptausschuß ernannt.

 

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