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§ 18 DER BEIRAT

(1) Der Beirat hat die Aufgabe, Hauptvorstand und -ausschuß beratend zu unterstützen: seine Mitglieder haben kein Stimmrecht. Er soll Anregungen und Erfahrungen für die Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins vermitteln.

(2) Die Ernennung erfolgt durch den Hauptausschuß.

D. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

§ 19 SATZUNGSÄNDERUNGEN

(1) Beantragte Satzungsänderungen sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung im Wortlaut bekanntzugeben.

(2) Die Satzung kann nur durch eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder geändert werden.

 

§ 20 AUFLÖSUNG DES VEREINS

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen, die ausdrücklich zu diesem Zweck sechs Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen ist. Sie kann mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung beschließen.

(2) Das Vermögen des Vereins fällt bei seiner Auflösung oder Aufhebung oder Wegfall seines bisherigen Zweckes an die Historische Kommission für Hessen in Marburg, die es unmittelbar und ausschließlich für die vom Verein verfolgten gemeinnützigen Zwecke verwenden darf.

 

§ 21 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

(1) Über jede Sitzung der Vereinsorgane muß eine Niederschrift über Teilnehmer, Feststellungen und Beschlüsse geführt werden, die vom Leiter und dem Protokollführer der Versammlung zu unterzeichnen ist.

(2) Die Entscheidung in allen Verhandlungen (mit Ausnahme der §§ 19 und 20) erfolgt mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.

(3) Eine außerordentliche Sitzung oder Versammlung muß stattfinden, wenn sie von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt wird.

 

§22

Im übrigen gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.

 

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