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Noch einmal: Der Kurhessische

Verfassungskonflikt von 1850 in der Bewertung

des Deutschen Konstitutionalismus

 

Zur Rezension von Winfried Speitkamp, in: Hessisches Jahrbuch für Landesgeschichte Bd. 42 (1992), S. 344 - 346

 

Es ist sicher ungewöhnlich, daß der Autor einer rezensierten Schrift sich anschließend noch einmal zu Wort meldet. Die Rezension von Speitkamp kann indes nicht unwidersprochen bleiben und nötigt zu einigen erläuternden Klarstellungen.

Die Tatsache, daß der Rezensent die Thesen meiner Arbeit äußerst kritisch betrachtet, ist für sich genommen begrüßenswert. Handelt es sich bei dem Stoff doch um eine Materie, die bereits vor über 140 Jahren zu heftigem Streit Anlaß gegeben hat.

Indes vermögen die von Speitkamp abgesandten Kritikpfeile ihr Ziel nicht zu erreichen. Dies mag zum überwiegenden Teil daran liegen, daß der Rezensent Versäumnisse rügt, die nicht im primären erkenntnisleitenden Interesse des Autors lagen. Die Kritik, wonach die in Rede stehende Arbeit z. B. die sicherlich verdienstvolle Dokumenten-sammlung von Seier und Nathusius nicht miteinbezogen hat, offenbart, daß Speitkamp das Anliegen meiner Arbeit gründlich mißverstanden hat. Mir ging es nicht darum, eine weitere historische Untersuchung zu diesem Thema zu liefern, sondern um den Versuch, einen historischen Rechtsfall mittels juristischer Entscheidungsfindungsmethoden einer Lösung zuzuführen und insofern zu einer Neubewertung des Kurhessischen Verfassungskonflikts von 1850 zu gelangen. Schon der Einleitung ist zu entnehmen, daß die zentrale Fragestellung lautete, wer nach damaliger verfassungsrechtlicher Anschauungsweise - und allein darauf kam es an - sein Handeln rechtlich legitimieren konnte, der Kurfürst oder die Stände. Bekanntermaßen gingen hierüber die Meinungen auseinander, wobei der heutige Forschungsstand fast unisono das monarchische Handeln mit dem Diktum der Verfassungswidrigkeit belegt, ohne dies allerdings juristisch näher zu begründen.

 

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