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Im Falle des Kurhessischen Verfassungskonflikts waren demnach folgende Fragen einer näheren Untersuchung zuzuführen: Stand dem Kurfürsten das von ihm beanspruchte Notverordnungsrecht tatsächlich zu und war die anschließend begehrte Bundesintervention mit der damaligen Rechts- und Verfassungslage überhaupt vereinbar? Überdies, wie sah diese Verfassungslage überhaupt aus? Welche damals in der staatswissenschaftlichen Diskussion vertretenen Theorien und Ansichten lassen sich zur Legitimation der ständischen Steuerverweigerung heranziehen? Erlaubte die historische Staatsrechtslehre es den Richtern und Beamten die fürstlichen Notverordnungen zu ignorieren, weil sie diese für verfassungswidrig hielten? War mithin die Entscheidung des Oberapellationsgerichts Kassel die rechtlich einzig zutreffende Lösung?

Für die Entscheidung dieser Fragen war aber weder, wie der Rezensent vorschlägt, eine "objektive Auslegungstheorie", die der juristischen Methodenlehre fremd ist, noch die "historisch-positivistische" Auslegung, die in der Rechtswissenschaft für das Privatrecht von Savigny als "Historische Rechtsschule" begründet wurde, in der Staats- und Staatsrechtslehre um 1850 jedoch kaum Gefolgschaft fand, heranzuziehen. Gegenstand der Betrachtung konnten indessen nur die zeitgenössischen Staatstheorien sein, wie sie etwa von J. v. Stahl, Robert v. Mohl und H. A. Zachariae vertreten worden sind.

Dem Rezensenten, der auf den verfassungsrechtlichen Schwerpunkt der Arbeit überhaupt nicht eingeht, ist damit das zentrale Anliegen des Verfassers leider entgangen.

Indem er schließlich "sprachliche Holprigkeiten und Satzkonstruktionen" beklagt, gibt er zu erkennen, daß ihm die Lektüre von juristischer Fachli teratur fremd ist.

Schade, daß somit die eigentliche Auseinandersetzung mit der Arbeit (bisher) nicht stattgefunden hat. Bleibt zu hoffen, daß in einer künftigen historischen Gesamtdarstellung des Kurhessischen Verfassungskonflikts meine Arbeit als das, was sie ist, nämlich ein juristischer Beitrag zum genannten Thema, eine konstruktiv-kritische Würdigung erfährt.

Andreas Wasielewski

 

 

 

 

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