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Dr. Schotten wurde hiernach vom Collegium Medicum (Unterschriften Harnier, Brede) für befähigt erklärt, die Arzneikunst nach dem § 113 der Med. Ordnung auszuüben. Anschließend unterzog er sich noch einer chirurgischen Ausbildung an der Universität Marburg und meldete sich am 21. Oktober 1843 beim Collegium Medicum in Cassel "zur wundärztlichen Prüfung". In Gegenwart des Direktors, der ärztlichen und wundärztlichen Mitglieder der Prüfungskommission hat Schotten die Prüfung mit "gut" bestanden. Themen: Lehre vom Brand, von der Hydrocele und dem Schlüsselbeinbruch. Außerdem Instrumenten- und Bandagenlehre. Er mußte eine wundärztlich-praktische und eine gerichtswundärztliche Arbeit schriftlich im Conclave abfassen. Eine Schultergelenksexarticulation, Geschwürsincision, Wundbehandlung an den oberen Extremitäten, komplizierte Fraktur, Bildung eines Haut-Muskellappens, sowie Krankenlagerung und Nachbehandlung mußten gezeigt und teilweise ausgeführt werden. Gerichtsmedizinisch war das Verhalten bei einem Erhängten mit Versuch der Reanimation zu explizieren. Die Prüfungskommission Harnier/Suchier wertete die praktische wundärztliche Fähigkeit Schottens am 21. Dezember 1843 mit gut. Zwischenzeitlich hatte Dr. Schotten vom 1. April 1843 bis 1. April 1844 die Stelle eines "Gehülfsarztes an der Medizinischen Klinik" in Marburg bekleidet und in dieser Zeit "alle Obliegenheiten dieser Stelle" nach dem Urteil von Prof. Heusinger mit "vorzüglichem Fleiß und guten praktischen Kenntnissen" bekleidet. Auf seinen Antrag erhielt Dr. Schotten am 1. Juni 1844 die Bestätigung vom Innenministerium, daß er sich als praktischer Arzt und Wundarzt 1. Klasse in Cassel niederlassen könne. Zur weiteren Ausbildung und Vervollkommnung seiner wundärztlichen Kenntnisse ging Schotten aber zunächst noch zu Prof. Dieffenbach nach Berlin und - assistierend - zu Prof. Siegmund nach Wien, wo er auch noch die ophthalmologische Klinik von Prof. Rosas frequentierte mit einem Assistentencurs über Augenoperationen.

Schottens Antrag vom 31. März 1845 auf die "Wundarzneiausübung" wurde zunächst wegen Überbesetzung Cassels mit Wundärzten abgelehnt, auch seinen wiederholten Antrag lehnte das Hessische Innenministerium mit der gleichen Begründung am 8. September 1845 ab. Erst am 5. April 1848 erhielt Dr. Schotten die zusätzliche Genehmigung zur wundärztlichen Praxis 1. Klasse in Cassel.

 

 

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